Das „Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte“ war am 18.8.2020 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Einen Tag später trat es in Kraft.
Damit ist Art. 4 Abs. 7 der Transparenzrichtlinie umgesetzt, wonach bestimmte Kapitalmarktunternehmen mit Wirkung zum 1.1.2020 verpflichtet werden, ihre Jahresfinanzberichte im einheitlichen europäischen elektronischen Format ESEF (European Single Electronic Format) zu erstellen.
Die neuen Formatvorgaben sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse und auf Lage- und Konzernlageberichte anzuwenden, die für das nach dem 31.12.2019 beginnende Geschäftsjahr aufgestellt werden. Detaillierte Informationen zum ESEF sind hier verfügbar, darunter
Betroffen sind Unternehmen, deren Wertpapiere an einem organisierten Markt gehandelt werden und die keine Unternehmen i.S.d. § 327a HGB sind. Die Offenlegungsdokumente sind im XHTML-Format zu veröffentlichen. Zusätzlich ist der IFRS-Konzernabschluss unter Verwendung der XBRL-Taxonomie auszuzeichnen (Tagging). Der Abschlussprüfer hat die Offenlegungsdokumente hinsichtlich der Einhaltung der Format-Vorgaben zu prüfen.
Nach Angaben von Dr. Rüdiger Schmidt in DB 2020 S. 513-516 ist demnach zu prüfen,
Der Abschlussprüfer hat über seine Prüfung im Bestätigungsvermerk in einem besonderen Abschnitt zu berichten. Aufgrund dieser Berichtspflicht im Bestätigungsvermerk müssen die Unternehmen sowohl die Aufstellungsdokumente als auch die Offenlegungsdokumente finalisieren, bevor der Abschlussprüfer seine Prüfung abschließen kann.
(ESV/fab)
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