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Verschärfung der Selbstanzeige-Regeln weiter in der Diskussion

Der Gesetzentwurf zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz) wird vorerst nicht verabschiedet: Eine Expertenanhörung vom 21.2.2011 hatte nach wie vor hohen Klärungsbedarf zum Ergebnis.

Der Gesetzentwurf zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz) wird vorerst nicht verabschiedet: Eine Expertenanhörung vom 21.2.2011 hatte nach wie vor hohen Klärungsbedarf zum Ergebnis (zu den im Gesetzentwurf enthaltenen Maßnahmen vgl. die News vom 8.12.2010).

Im Vorfeld der Expertenanhörung hatte insbesondere der Deutschen Steuerberaterverband e.V. (DStV) Augenmaß gefordert. Der Präsident WP/StB Dipl.-Kfm. Hans-Christoph Seewald kommentierte die anstehende gesetzliche Regelung wie folgt: „Die jetzt geplante Reform der Selbstanzeige schüttet das Kind mit dem Bade aus! Die Forderung, künftig nur noch dann Straffreiheit zu gewähren, wenn für alle Steuerarten aller noch nicht verjährten Jahre sämtliche Angaben berichtigt werden, wird das Instrument der Selbstanzeige in der Praxis oftmals zu einem unkalkulierbaren Glücksspiel machen. Das könnte reuige Steuerpflichtige davon abhalten, den Weg in die Ehrlichkeit zu suchen.“

Die auf den ersten Blick plausibel erscheinende Forderung hält auch der DStV im Zusammenhang mit den spektakulären Fällen von Steuerhinterziehungen bei Kapitalanlagen im Ausland für nachvollziehbar. Durch das Verbot der sog. Teilselbstanzeige soll verhindert werden, dass nur solche – bisher nicht offenbarten – Einnahmen nacherklärt werden, von denen der Betroffene befürchtet, dass die Verwaltung beispielsweise durch den Ankauf einer ‚Steuer-CD‘ ohnehin in Kürze erfahren wird. Allerdings müsse gerade bei Unternehmen berücksichtigt werden, dass tausende einzelner Sachverhalte in der Buchhaltung verarbeitet wurden. Ob dabei weitere zu berichtigende Sachverhalte vorliegen, könne im Nachhinein kaum mit Sicherheit gesagt werden, zumal zwischen Steuerpflichtigem und Verwaltung häufig unterschiedliche Ansichten hierzu bestehen werden.

Zwar sieht der Gesetzentwurf vor, dass eine Unvollständigkeit der Nacherklärung nur dann schädlich sein soll, wenn der Steuerpflichtige bei ‚verständiger Würdigung‘ mit der Unrichtigkeit rechnen musste. Dieser Sorgfaltsverstoß wird sich vermutlich relativ leicht erheben lassen, und langwierige Rechtsstreitigkeiten sind dann vorprogrammiert. Der DStV fordert daher in seiner Mitteilung vom 21.2.2011 (vgl. unter DStV Pressemitteilung 04/11), das Verbot der Teilselbstanzeige zumindest auf einzelne Jahre und Steuerarten zu begrenzen. Dies entspreche dem bisherigen Verständnis des Begriffs der Tat einer Steuerhinterziehung.

In der Anhörung wurde ferner der geplante Zuschlag von 5% auf die hinterzogenen Steuern scharf kritisiert. Die weitere Entwicklung bleibt vorerst abzuwarten.

Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern

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