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Tagungsbericht  
06.10.2015

Regulierung der Abschlussprüfung

Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern
Folgen der Regulierung der Abschlussprüfung (Foto: Astock/ Fotolia.com)
Wie wirken sich die geplanten Regulierungsmaßnahmen des Abschlussprüfungsreformgesetzes und auf die betriebliche Abschlussprüfung aus? Hierüber sprach Prof. Dr. Andreas Dutzi auf dem Siegener Kolloquium für Rechnungslegung, Prüfungswesen und Steuerlehre.
Das 25. Siegener Kolloquium für Rechnungslegung, Prüfungswesen und Steuerlehre e. V., das Ende September unter der Leitung von Prof. Dr. Norbert Krawitz stattfand, rückte unter anderem die Abschlussprüfung in den Mittelpunkt. Neben der grundsätzlichen Frage, ob es eine optimale Höhe der Regulierung gibt und welche Effekte erwünscht sind, wurden die geplanten Regulierungsmaßnahmen des Abschlussprüfungsreformgesetzes (AReG) und  Abschlussprüferaufsichtsreformgesetzes (APAReG) diskutiert.

Effekte aus dem Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG)

Mit der Veröffentlichung des Referentenentwurfs im März 2015 für ein Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG) hat das Bundesjustizministerium die Diskussion eröffnet. Die darin enthaltenden Änderungen betreffen vor allem
  • die Abgrenzung der von den Prüfungspflichten betroffenen Unternehmen,
  • die sog. Pflichtrotation,
  • die Erbringung von Nichtprüfungsdienstleistungen sowie
  • den Prüfungsbericht.
Zugleich wurde mit dem Referentenentwurf eine wichtige Grundlage zur Umsetzung der Vorgaben durch die EU-Reform der Abschlussprüfung vorgelegt.

Die Interessensgruppen hatten seitdem Gelegenheit, sich zu dem Gesetzesentwurf zu positionieren. Hinsichtlich der Begrenzung der Höchstlaufzeit des Prüfungsmandats werde die Neuregelung allgemein begrüßt, so Prof. Dr. Andreas Dutzi von der Uni Siegen.

Aus Sicht der Wissenschaft bestehe allerdings noch Skepsis bei der Frage, inwieweit von den neuen Wahlrechten Gebrauch gemacht werden wird. Die Abgrenzung der Nicht-Prüfungs-Dienstleistungen könne zudem unterschiedliche Anwendungen in den Mitgliedstaaten mit sich bringen. Nach Professor Dutzi hat der Gesetzgeber allerdings kein Interesse an einer Präzisierung der jetzt vorgesehenen Regelungen. Nach Meinung von Dutzi wird er sich daher davor hüten, einzelne Tatbestände der Gestaltungsberatung konkret zu benennen. Deshalb sei insoweit nicht mit Änderungen im finalen Gesetzestext zu rechnen.

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