| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2026.04 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2196-9817 |
| Ausgabe / Jahr: | 4 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-07-03 |
Die informierte Einwilligung des Patienten gilt im Datenschutzrecht als „Goldstandard“. Obwohl diese als Ausdruck informationeller Selbstbestimmung unverzichtbar erscheint, offenbart sie bei der Sekundärnutzung medizinischer Daten erhebliche Defizite.
Der Digital Markets Act verändert die Risikobewertung im digitalen Marketing. Einwilligungen werden durch Art. 5 Abs. 2 DMA zur Voraussetzung für die Nutzung zentraler Plattformfunktionen. Torwächter geben ihre Compliance-Anforderungen über Vertragsbedingungen und technische Consent-Signale an Advertiser weiter.
Die globale Datenschutzlandschaft ist kein einheitliches System, sondern setzt sich aus grundlegend unterschiedlichen staatlichen Steuerungslogiken zusammen. Wer internationale Datenübermittlungen rechtssicher gestalten möchte, muss diese Länderlogiken verstehen, bevor er das passende Instrument auswählt.
Der BGH stellt in seinem Beschluss vom 25. Februar 2026 klar, dass Art. 80 Abs. 1 DSGVO den Anwaltszwang des § 78 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht modifiziert.
Alle reden über die DSGVO-Reform, alle reden über die BDSG-Reform, alle reden über die Reform der KI-Reform… – doch wer redet eigentlich noch über die Melderechtsreform? Da wird es leise.
In seinem Urteil in der Rechtssache C-526/25 – Brillen Rottler gibt der EuGH Antworten auf vieldiskutierte Fragen rund um den rechtsmissbräuchlichen Einsatz von Auskunftsersuchen nach der DSGVO.
Mit dem Zusammenwirken von Data Act, KI-Verordnung, Digital Services Act (DSA) und Datenschutzrecht verändert sich die deutsche Aufsichtslandschaft. Zuständigkeitsgrenzen verlaufen nicht entlang einzelner Rechtsakte, sondern entlang von Materie, Sektor oder Anwendungsfeld. Daraus folgt eine Koordinierungsaufgabe und eine föderale Zusammenarbeitspflicht, die das bisherige Aufsichtsmodell verändert.
Kaum ein datenschutzrechtliches Thema erzeugt in der Unternehmenspraxis mehr Rechtsunsicherheit als die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittstaaten im Rahmen von Cloud-Diensten.
Norwegian data protection over 2025 and 2026 shows the Norwegian Data Protection Authority widening what it treats as its mandate. In 2025 it consolidated established law on valid consent, special category data and behavioural advertising, while public debate ran across children’s online safety, digital tools in schools, health data governance, welfare access controls and police access to personal data.
Bundes- und europaweit melden Datenschutzbehörden ein deutlich gestiegenes Beschwerdeaufkommen von rund 60 Prozent im Vergleich der letzten beiden Jahre. Der Trend setzt sich im ersten Quartal 2026 klar fort – alles andere als ein kurzes Strohfeuer.
Redaktionelle Leitsätze:
1. Die Abhilfeklage nach dem VDuG ist unzulässig, wenn die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht im Wesentlichen gleichartig i.S.v. § 15 Abs. 1 VDuG sind; bei Ansprüchen nach Art. 82 DSGVO fehlt es daran, wenn Grund und Höhe des Schadens maßgeblich von den individuellen Verhältnissen der jeweiligen Verbraucher abhängen.
Im November 2025 legte die EU-Kommission ein umfangreiches Reformpaket vor, das unter dem Begriff „Digital Omnibus“ zusammengefasst wird. Es handelt sich nicht um einen einzigen Rechtsakt, sondern um ein Bündel teils eigenständiger Maßnahmen mit unterschiedlichem Fortschritt: Der auf die KI-Verordnung gerichtete Teil, der sogenannte Digital Omnibus on AI, hat am 07.05.2026 eine vorläufige politische Einigung erzielt, die von den Mitgliedstaaten im Rat am 13.05.2026 bestätigt wurde.
Das Gesetz für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen (GeDIG) markiert mehr als eine weitere Stufe der Gesundheitsdigitalisierung. Bundesgesundheitsministerin Nina Warken will mit dem rund 200-seitigen Referentenentwurf vom 05.05.2026, der derzeit ressortübergreifend abgestimmt wird, einen Paradigmenwechsel einleiten: Die elektronische Patientenakte wandelt sich vom patientengeführten Dokumentenspeicher zur Gesundheitsdatenplattform, auf der Krankenkassen, Leistungserbringer, Forschungseinrichtungen und perspektivisch auch kommerzielle Dritte unter unterschiedlichen Zugangsbedingungen agieren.
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
