DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2020.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2019-12-27 |
In this article we take a closer look at different approaches of how we can interact with privacy terms in a more meaningful way while considering our cognitive abilities as well as the given time in a representative situation (e. g. buying a product online). We give an overview about related work, especially new approaches of how to reduce complexity from a user perspective through automated processes as well as visualization.
Ein novelliertes Datenschutzrecht, welches die zunehmende Digitalisierung der Gesellschaft im Blick hat, sollte selbst Teile der Digitalisierung aufgreifen, um dessen Anforderungen entsprechen zu können. Gamification könnte dabei ein mögliches Mittel zur Forcierung der datenschutzrechtlich intendierten Selbstbestimmung der Betroffenen sein. Der nachfolgende Beitrag beleuchtet dessen Grundlage sowie mögliche Umsetzungsvarianten im Kontext der datenschutzrechtlichen Einwilligung.
♦ EuGH, Urt. v. 01.10.2019 – C-673/17 – Zur Gestaltung von Cookie-Einwilligungen (planet49)
♦ AG Mannheim, Urt. v. 02.08.2019 – Az. 5 C 1733/19 WEG – Gemeinsame datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit von Wohnungseigentümergemeinschaft und Verwalter
♦ BVerfG, Beschl. v. 06.11.2019 – 1 BvR 16/13 – Recht auf Vergessenwerden eines verurteilten Mörders
♦ DE – Datenschutzkonferenz stellt Bußgeldkonzept vor
♦ EU – Dritte Überprüfung des EU-US Privacy Shields
Als im oder mit dem Datenschutz Beschäftigter kann es einem durchaus nicht schaden, auch einmal über den Tellerrand des eigenen geliebten Rechtsgebietes zu schauen. Bei der Stiftung Datenschutz taten wir das im November des alten Jahres und wagten uns in einen Bereich vor, der an der Schnittstelle von Wettbewerbspolitik und Datenpolitik liegt – aber eben außerhalb des Datenschutzrechts. Es ging um den Vorschlag der SPD für eine verpflichtende Freigabe nicht-personenbezogener Daten.
Die Frage nach der richtigen Rechtsgrundlage für eine Datenverarbeitung bei werbebasierten digitalen Geschäftsmodellen ist derzeit noch vermintes Gelände. Dieser Tatsache dürfte sich auch der Europäische Datenschutzausschuss (EDPD) bewusst gewesen sein, als er im Frühjahr seine Leitlinien zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO zu der mittlerweile abgeschlossenen Konsultation freigegeben hat. In dem Papier haben sich die europäischen Datenschutzbehörden auf ein enges Verständnis dessen festgelegt, was für eine Datenverarbeitung erforderlich ist.
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