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EU-Kommission  
25.09.2023

Neue Schwellenwerte für Unternehmensgrößenklassen

Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern; Prof. Dr. Stefan Müller, Helmut-Schmidt-Universität Hamburg
Die neuen Schwellenwerte sollen für Geschäftsjahre, die ab dem 1.1.2024 beginnen, angewendet werden. (Grafik: SteffenKögler/stock.adobe.com)
Die EU-Kommission will die Schwellenwerte für die Unternehmensgrößenklassen ab dem Geschäftsjahr 2024 erhöhen.

Dafür hat sie jetzt den Entwurf eines delegierten Rechtsakts zur Änderung der Schwellenwerte in Art. 3 der Richtlinie (EU) 2013/34 (Bilanzrichtlinie) für die Bestimmung der Größenklasse von Kapitalgesellschaften und die Befreiung von der Konzernrechnungslegungspflicht vorgelegt. Die Kommission schlägt vor, die in der Bilanzrichtlinie genannten monetären Schwellenwerte um mindestens 20 Prozent anzuheben.

Den Mitgliedstaaten wird außerdem gestattet, Schwellenwerte für kleine Unternehmen festzulegen, die darüber hinausgehen. Sie dürfen jedoch für kleine Unternehmen 7,5 Millionen Euro für die Bilanzsumme und 15 Millionen Euro für die Umsatzerlöse nicht überschreiten. Dies wäre für die Unternehmen an der Schwelle besonders relevant, da kleine Kapitalgesellschaften nicht prüfungspflichtig sind und erhebliche Aufstellungs- und Offenlegungserleichterungen haben.

Eine Erhöhung der monetären Schwellenwerte in den §§ 267, 267a und 293 HGB erscheint überfällig. Die Schwellenwerte wurden zuletzt im Jahr 2013 angepasst und die EU-Kommission ist gemäß Art. 3 Abs. 13 der Bilanzrichtlinie dazu verpflichtet, die Schwellenwerte mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern, wobei die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Inflationsdaten zu berücksichtigen sind.

Angesichts der hohen Inflationsraten erscheint die Anpassung notwendig, um nicht durch den Inflationseffekt immer mehr Unternehmen in höhere Größenklassen mit deutlich erweiterten Rechnungslegungspflichten rutschen zu lassen. Außerdem hat die Kommission einen Abbau von Angabepflichten für Unternehmen um 25 Prozent für diesen Herbst angekündigt.

Die neuen Schwellenwerte sollen bereits für Geschäftsjahre, die ab dem 1.1.2024 beginnen, angewendet werden. Damit dürften viele Unternehmen, die bislang als „große Kapitalgesellschaften“ ab 2025 den Lagebericht um eine Nachhaltigkeitsberichterstattung ergänzen müssen, hiervon als nun mittelgroße Kapitalgesellschaften wieder befreit sein. Der Vorschlag ist auf dem Konsultationsportal der EU-Kommission verfügbar und kann noch bis zum 6.10.2023 kommentiert werden.

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