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MicroBilG – BMJ veröffentlicht Referentenentwurf

Die Rechnungslegung soll für Kleinstkapitalgesellschaften erleichtert werden. Soeben hat das BMJ den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der sog. Micro-Richtlinie 2012/6/EU (MicroBilG) veröffentlicht. Stellungnahmen zum Gesetzentwurf können bis zum 3. September 2012 beim BMJ eingereicht werden. So plant auch der HGB-Fachausschuss des DRSC, eine Stellungnahme abzugeben. Das DRSC bietet in einer Meldung vom 1. August 2012 an, Anmerkungen/Kommentare unter info@drsc.de zu hinterlegen. Der Wortlaut des Referentenentwurfs ist mit dem Bearbeitungsstand 17. Juli 2012 unter www.drsc.de  einsehbar.

Hintergrund ist, dass auch Kleinstbetriebe derzeit umfangreichen Vorgaben für die Rechnungslegung unterliegen, sofern sie in der Rechtsform

  • einer Kapitalgesellschaft oder
  • einer Personenhandelsgesellschaft, bei der keine natürliche Person voll haftet,

organisiert sind. Während Einzelkaufleute bereits mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) von der Buchführung und der Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschlüssen befreit werden konnten, standen einer Entlastung der Kleinstkapitalgesellschaften bisher zwingende europarechtliche Vorgaben nach der Vierten Richtlinie des Rates aufgrund von Art. 54 Abs. 3 Buchst. g des Vertrags über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen vom 25. Juli 1978 (78/660/EWG) entgegen. Mit der am 14. März 2012 verabschiedeten Richtlinie 2012/6/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG (ABl. L 81 vom 21. März 2012, S. 3, sog. Micro-Richtlinie) können die Mitgliedstaaten nun auch Kapitalgesellschaften, die aufgrund ihrer geringen Größe typischerweise nicht grenzüberschreitend tätig sind und für die eine Rechnungslegung nach den Vorgaben der Richtlinie 78/660/EWG mit übermäßigem Aufwand verbunden ist, von einigen genau bezeichneten Anforderungen befreien.

Das BMF bezweckt mit der neuen Gesetzesinitiative, von der den Mitgliedstaaten in der Richtlinie 2012/6/EU eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen und bestimmte Optionen der Richtlinie, die den Mitgliedstaaten eingeräumt worden sind, im Wege einer Änderung des Handelsgesetzbuchs (HGB) umzusetzen. Den Unternehmen soll insbesondere erlaubt werden, bei der Aufstellung des Jahresabschlusses auf einen Anhang zu verzichten, wenn sie wenige Informationen unter die Bilanz setzen. Gestattet wird auch, die Veröffentlichung des Jahresabschlusses zu unterlassen, wenn das Unternehmen die Bilanz bei der zuständigen Stelle einreicht und auf diese Weise Dritten über das zentrale Register auf Antrag eine Kopie der Bilanz zur Verfügung gestellt wird.

Ferner soll die Änderung des HGB soll dazu genutzt werden, einige redaktionelle Änderungen bilanzrechtlicher Vorschriften und einige Klarstellungen vorzunehmen.

Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern

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