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Steuern  
27.08.2015

Grenzen für schätzfreudige Finanzbeamte

Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern
Schätzungen nur noch eingeschränkt möglich (Foto: Stefan Redel/ Fotolia.com)
Im Rahmen von Außenprüfungen greift die Finanzverwaltung gern auf Schätzungsmethoden zurück. Dieser Praxis schiebt der BFH nun einen Riegel vor.
Im Rahmen von Außenprüfungen greift die Finanzverwaltung gern auf Schätzungsmethoden zurück. Dieser Praxis schiebt der BFH nun einen Riegel vor.

Der Bundesfinanzhof (BFH) legt den Finanzbehörden zur Freude der Steuerpflichtigen gelegentlich Daumenschrauben an, so kürzlich mit dem Urteil vom 25.3.2015 (Az.: X R 20/13) hinsichtlich der Schätzungsmethode des Zeitreihenvergleichs.

Diese Methode wird von der Finanzverwaltung im Rahmen von Außenprüfungen z.B. bei Gastronomiebetrieben zunehmend häufig angewandt, beispielsweise wenn Senfbestellmengen so gar nicht zu den angegebenen Bratwurstverkaufserlösen passen wollen.

Anwendung des Zeitreihenvergleichs

Beim Zeitreihenvergleich handelt es sich um eine mathematisch-statistische Verprobungsmethode, bei der die jährlichen Erlöse und Wareneinkäufe des Betriebs in kleine Einheiten (regelmäßig in Zeiträume von einer Woche) zerlegt werden. Für jede Woche wird sodann der Rohgewinnaufschlagsatz (das Verhältnis zwischen Erlösen und Einkäufen) ermittelt. Hierbei geht die Finanzverwaltung davon aus, dass der höchste Rohgewinnaufschlagsatz, der sich für einen beliebigen Zehn-Wochen-Zeitraum ergibt, auf das gesamte Jahr anzuwenden ist. Dadurch werden rechnerisch zumeist erhebliche Hinzuschätzungen zu den vom Steuerpflichtigen angegebenen Erlösen ausgewiesen.

Schätzungen nur noch eingeschränkt möglich

Der BFH hat diese Schätzungsmethode nunmehr nur unter folgenden Einschränkungen zugelassen:
  • Das Verhältnis zwischen Erlösen und Wareneinkäufen im Betrieb muss über das ganze Jahr hinweg weitgehend konstant sein.
  • Bei einer formell ordnungsmäßigen Buchführung ist der Zeitreihenvergleich zum Nachweis materieller Mängel der Buchführung von vornherein ungeeignet.
  • Ist die Buchführung zwar formell nicht ordnungsgemäß, aber materielle Unrichtigkeiten nicht konkret nachgewiesen, sind andere Schätzungsmethoden vorrangig.
  • Auch wenn solche anderen Schätzungsmethoden nicht zur Verfügung stehen, dürfen die Ergebnisse eines Zeitreihenvergleichs nicht unbesehen übernommen werden, sondern können allenfalls einen Anhaltspunkt für eine Hinzuschätzung bilden.
  • Nur wenn die materielle Unrichtigkeit der Buchführung bereits aufgrund anderer Erkenntnisse feststeht, können die Ergebnisse eines (technisch korrekt durchgeführten) Zeitreihenvergleichs auch für die Höhe der Hinzuschätzung herangezogen werden.
Hinweis: In diesem Zusammenhang hat der BFH ferner entschieden, dass beim Einsatz eines programmierbaren Kassensystems bereits das Fehlen der hierfür aufbewahrungspflichtigen Unterlagen (Betriebsanleitung, Programmierprotokolle) einen formellen Mangel der Buchführung darstellt, der grundsätzlich schon für sich genommen zu einer Hinzuschätzung berechtigt.

Literaturhinweis zum Thema

Das Buch Schätzungen im Steuerrecht von Michael Brinkmann unterstützt Sie bei allen wesentlichen Herausforderungen rund um die Schätzung, gibt Einblicke in die aktuellen Methoden und zahlreiche Empfehlungen zur Vermeidung und Abwehr von Schätzungen.
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