Bei Verletzung steuerrechtlicher Pflichten muss mit Auskünften der Finanzämter an Gewerbebehörden gerechnet werden, die bis zur Gewerbeuntersagung führen können. Wann wird ein Gewerbetreibender in diesem Zusammenhang als steuerlich „unzuverlässig“ eingestuft?
Die möglichen Instrumente der Finanzbehörden, aber auch die Grenzen ihres Tätigwerdens hat das Bundesfinanzministerium kürzlich in einem am 14.12.2010 herausgegebenen Schreiben zusammengefasst, das unter dem Az. IV A 3 - S 0130/10/10019 auf der Website des Bundesfinanzministeriums eingesehen werden kann.
Hintergrund ist, dass die Gewerbebehörden verpflichtet sind, mit den Mitteln der Gewerbeuntersagung gegen solche Gewerbetreibende einzuschreiten, die ihre steuerlichen Pflichten nicht erfüllen, um so das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des Geschäftsverkehrs und die ordnungsgemäße Arbeit der Gewerbebehörden zu bewahren. Zwar bedarf es für eine Durchbrechung des Steuergeheimnisses nach § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO besonderer Gründe, andererseits sind die Finanzbehörden aber gem. § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO gehalten, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob ein zwingendes öffentliches Interesse die Durchbrechung des Steuergeheimnisses rechtfertigt.
Zu berücksichtigen ist dabei nur eine Verletzung solcher steuerrechtlicher Pflichten, die mit der Ausübung des Gewerbes im Zusammenhang stehen. Und auch dann begründet dies die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit nicht in jedem Fall – wohl aber dann, wenn das Verhalten des Steuerpflichtigen darauf schließen lässt, dass er nicht willens oder in der Lage ist, seine öffentlichen Berufspflichten zu erfüllen. Wegen der weittragenden Bedeutung, die die Versagung einer Erlaubnis oder die Unterbindung der gewerblichen Tätigkeit für den Betroffenen hat, muss es sich zudem um erhebliche Verstöße handeln.
Wann jeweils Unzuverlässigkeit vorliegt, kann nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Anhaltspunkte für die Entscheidung bieten z.B.
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