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Gesetzliche Festlegung der Frauenquote nimmt konkrete Formen an

Einen gemeinsamen Referentenentwurf zur gesetzlichen Frauenquote haben Bundesminister Heiko Maas und Bundesministerin Manuela Schwesig vorgelegt; Kritik ließ nicht lange auf sich warten.

Nach der Auffassung des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas haben auf Freiwilligkeit basierende Initiativen nicht gefruchtet. Daher sei eine gesetzlich-verbindliche Quote „ohne Ausnahmen“ erforderlich. Denn obwohl es so viele gutausgebildete Frauen wie noch nie gebe, sei das nicht in der Geschlechterverteilung auf den Chefetagen angekommen.

Ergänzt wird diese Bewertung aus dem BMJV (vom 22. Juni 2014) mit dem Appell, dass Unternehmen Frauen auf allen Ebenen fördern sollten, damit sie dann auch für die Spitzenposten in Betracht kommen. Maas hofft, dass die Quote nur als eine Starthilfe erforderlich ist und die Unternehmen sie schon bald nicht mehr brauchen. Seiner Überzeugung nach werden von der Quote am Ende alle profitieren.

Das sehen allerdings andere ganz anders. So berichtet das Handelsblatt in seiner Ausgabe vom 30. Juni 2014 von der „Quotenlüge“ (S. 18) und es wird die Losung ausgegeben, dass man keinen Gesetzgeber brauche, „der die Handlungsfähigkeit der Unternehmen mit Quoten einschränkt.“ Positive Botschaften seien motivierender als Zwang und gesetzliche Regelungen (so Marianne Heiß, Finanzchefin der Agentur BBDO Germany). Zuvor hatte das Handelsblatt in seiner Berichterstattung vom 24. Juni 2014 die Prognose gewagt, dass „viele Firmen in 2016 an der gesetzlichen Frauenquote von 30 Prozent für Aufsichtsräte scheitern“ werden (S. 14).

Dass es aber gerade in öffentlichen Unternehmen besonderen Nachholbedarf geben könnte, ist Gegenstand eines FAZ-Berichts vom 3. Juli 2014 (S. 17). Eine Frauenquote von 30% werde derzeit in 140 von 225 größeren Unternehmen mit Staatsbeteiligung verfehlt. Als Negativ-Beispiel wird die Deutsche Bahn genannt, in deren 20-köpfigem Aufsichtsrat nur eine Frau vertreten ist. Als wesentliche neue Punkte des Gesetzesentwurfs werden vom Verein "Frauen in die Aufsichtsräte (FidAR) die folgenden angeführt:

  • Die Quote bezieht die Anteilseignerseite und die Arbeitnehmerseite der Aufsichtsräte mit ein. Unklar ist, inwieweit Eingriffe in die Betriebsratswahlen zur Steigerung des Frauenanteils rechtlich möglich sind.
  • Die gesetzliche Mindestquote ab 2016 gilt nicht für Unternehmen in der Rechtsform der Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea - SE).
  • Für die gesetzlich vorgeschriebenen Planungsziele gilt eine Veröffentlichungspflicht.
  • Die Planungsziele gelten für die Aufsichtsräte, Vorstand/Geschäftsführung sowie für die erste Managementebene unter dem Vorstand bzw. der Geschäftsführung.
  • Die öffentlichen Unternehmen werden gleichermaßen deutlicher stärker überprüft und die Wirksamkeit des Bundesgremienbesetzungsgesetzes geschärft.
Zum weiteren Fahrplan teilte die Ministerin Schwesig mit, dass mit dem nun vorgelegten Gesetzentwurf die Basis für eine Verbändeanhörung gelegt sei, nach deren Durchführung noch in den Sommerwochen ein Kabinettsentwurf zu erwarten sei. Ob diese zügige Abwicklung trotz der vorstehend nur ansatzweise skizzierten Kritik durchsetzbar sein wird, darf bezweifelt werden.

Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern

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