Von besonderer Bedeutung ist die in dem Entwurf vorgesehene Einführung des Syndikus-Wirtschaftsprüfers, teilt der Informationsdienst des Bundestags (hib) mit. Die Regelungen zur Syndikus-Wirtschaftsprüferin und zum Syndikus-Wirtschaftsprüfer sehen demnach eine Lockerung eines bisher bestehenden Verbots vor. Dabei geht es um das bislang umfassende Verbot der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Wirtschaftsprüferin“ oder „Wirtschaftsprüfer“ bei einer Tätigkeit in einem gewerblichen Unternehmen. Künftig sollen nur noch Einschränkungen bestehen. Die Durchführung von gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen und Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten und auch von Sachverständigengutachten für den Arbeitgeber durch einen Syndikus-Wirtschaftsprüfer ist unzulässig.
Die Bundesregierung erläutert in dem Gesetzentwurf: „Die Unabhängigkeit eines Abschlussprüfers wäre stark gefährdet, und es bestünde die Besorgnis der Befangenheit, wenn der Abschlussprüfer zugleich ein Anstellungsverhältnis als Syndikus-Wirtschaftsprüferin oder Syndikus-Wirtschaftsprüfer bei dem geprüften Unternehmen hätte oder für das geprüfte Unternehmen als gesetzlicher Vertreter oder Organmitglied tätig wäre. Dies würde zudem einen Verstoß gegen das Verbot der Selbstprüfung darstellen. Außerdem könnte das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Testat dadurch beschädigt werden.“ Das Verbot gelte nicht nur für den eigenen Arbeitgeber, sondern auch für andere Mandate.
Außerdem soll der Betrieb von Zweigstellen einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erleichtert werden. Zweigstellenleitende müssen nicht mehr Wirtschaftsprüfende sein. Das Leitererfordernis sei nicht mehr zeitgemäß, schreibt die Regierung. Mit Blick auf die Fachkräftegewinnung in den Bereichen IT oder Nachhaltigkeit soll es Wirtschaftsprüfungsgesellschaften außerdem ermöglicht werden, ihre angestellten Mitarbeitenden an der Gesellschaft zu beteiligen und diese damit stärker an die Gesellschaft zu binden – beispielsweise Expertinnen und Experten für IT und Nachhaltigkeit.
Ermittlungsverfahren sollen künftig effektiver und transparenter gestaltet werden. In diesem Zusammenhang ist auch eine Erhöhung der Bußgeldobergrenze bei Verstößen einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Zusammenhang mit einer gesetzlich vorgeschriebenen Abschluss- oder Nachhaltigkeitsprüfung eines kapitalmarktorientierten Unternehmens auf fünf Millionen Euro vorgesehen.
Weitere Infos hat hib hier veröffentlicht.
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