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Geschenke für Geschäftspartner: Mehr Gefahren als Freude?

Mit dem nahenden Jahresende hält die Zeit des Schenkens vermehrt auch in die Unternehmen Einzug. Doch Steuerberater und Rechtsanwälte warnen vor Fallstricken.

Wer Geschäftsfreunde zum Essen einlädt, Fußball- oder Opernkarten verteilt und Geschenke überreicht, kann sich und dem Beschenkten leicht Ärger mit Fiskus und Staatsanwalt bescheren. In der steuerlichen Beratungspraxis treten insbesondere bei Reisen und der Teilnahme an Incentive-Veranstaltungen von Geschäftspartnern mit den Finanzbehörden regelmäßig Auseinandersetzungen auf. Dies berichtete der WTS World Tax Service kürzlich (25.10.2010).

Es wird oft geraten, in einem sogenannten „Code of Conduct“ die Grundsätze festzuhalten, nach denen Mitarbeiter Geschenke annehmen oder z.B. Einladungen an Geschäftspartner aussprechen dürfen. Mit Schulungen und praktischen Beispielen vermitteln gute Compliance-Beauftragte die Spielregeln. Hilfreich dafür seien entsprechende Checklisten und das Angebot, im Zweifelsfall persönlichen Rat einzuholen, etwa ob ein Behördenvertreter zum Essen eingeladen werden kann.

Unabhängig von ihren straf- und arbeitsrechtlichen Konsequenzen haben Geschenke, Einladungen und Zuwendungen an Dritte jedoch immer steuerliche Auswirkungen: „Selbst wenn die Annahme einer Sachzuwendung nicht zulässig gewesen wäre, muss diese versteuert werden“, erläutert Eva Doyé, Steuerberaterin und Rechtsanwältin, als Leiterin der WTS Niederlassung Hamburg.

Wer dem Beschenkten die Versteuerung von geldwerten Vorteilen ersparen will, kann für ihn die anfallende Einkommensteuer mit einem Pauschalsteuersatz von 30 Prozent übernehmen. Zu dieser Steuer kommen noch der Solidaritätszuschlag und eventuell pauschale Kirchensteuer, deren Höhe von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ist. Bei besonders guten Geschäftspartnerschaften dürfen es auch mal höhere Zuwendungen sein. WTS-Erfahrungen zeigen aber, dass der Fiskus spätestens ab einer Summe von über 10 000 Euro pro Jahr an einen Empfänger die Pauschalversteuerung verweigert.

Steuer-Verantwortliche und Compliance-Beauftragte sind letztlich Verbündete beim Umgang mit Geschenken, Einladungen und Zuwendungen an Dritte. Beide haben den Anspruch an einen effizienten Prozess mit transparenter und nachvollziehbarer Dokumentation der Vorgänge.

Weitere Informationen: WTS Aktiengesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern

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