Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat Anfang Juni das Rundschreiben 2015/1 „Rechnungslegung Banken“ veröffentlicht. Das Dokument basiert auf der vom schweizerischen Bundesrat verabschiedeten totalrevidierten Bankenverordnung. Sowohl die Bankenverordnung als auch das Rundschreiben treten am 1. Januar 2015 in Kraft.
Zu den wesentlichen Neuerungen zählen die Einzelbewertung für Beteiligungen, Sachanlagen und immaterielle Anlagen sowie die Ausdehnung der Konsolidierungspflicht.
Die Institute sind laut Pressemeldung der FINMA in der Zukunft verpflichtet, in der Konzernrechnung alle wesentlichen Tochtergesellschaften inklusive Zweckgesellschaften zu berücksichtigen. Außerdem müssen alle Institute einen halbjährlichen Zwischenabschluss mit einer vollständigen Erfolgsrechnung bereitstellen. Ausgenommen hiervon sind nur Privatbankiers, die sich nicht öffentlich zur Annahme fremder Gelder empfehlen. Damit entfallen auch die Erleichterungen für kleinere Banken.
Weiterhin sind Geldflussrechnungen nur noch bei sogenannten True-and-Fair-View-Abschlüssen notwendig. Der Eigenkapitalnachweis ist neu ein eigener Bestandteil der Jahresrechnung. Auch die Gliederungsvorschriften von Bilanz und Erfolgsrechnung wurden teilweise angepasst. Zusätzlich müssen Wertberichtigungen laut der neuen Vorschrift in Zukunft von dem entsprechenden Aktivum zwingend abgezogen werden. Neu geregelt wurde auch die Handhabung von ausfallrisikobedingten Wertberichtigungen und Verlusten aus dem Zinsgeschäft. Diese sind laut der neuen Vorschrift in einer eigenen Erfolgsrechnungsposition auszuweisen und vom Brutto-Erfolg aus dem Zinsgeschäft abzuziehen.
Die gesamte Pressemeldung der FINMA finden Sie hier.
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