Dem quasi automatischen Verfall von Urlaubsansprüchen im Folgejahr hat die BAG-Rechtsprechung in 2009 zwar Grenzen gesetzt, dazu aber klargestellt: Der Fortbestand bezieht sich nur auf den gesetzlichen Mindesturlaub.
Hintergrund ist eine viel beachtete Rechtsprechungsänderung mit einer BAG-Entscheidung vom 24.3.2009: Danach verfällt ein Urlaubsanspruch nicht mehr, wenn er wegen Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden konnte (Problem der Langzeiterkrankung). Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehe so ein Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs als reiner Geldanspruch, auch wenn die Arbeitsunfähigkeit weiterhin fortdauert.
In einer neueren Entscheidung vom 4.5.2010 wurde ausdrücklich bekräftigt, dass diese zwingende Rechtsfolge aber nur für den gesetzlichen Mindesturlaub gilt (20 Tage bei einer 5-Tage-Woche). Demgegenüber könne der üblicherweise vertraglich gewährte Zusatzurlaub verfallen, sofern in den vertraglichen Regelungen zwischen gesetzlichen und darüber hinausgehenden vertraglichen Urlaubsansprüchen unterschieden wird. Voraussetzung ist, dass im Rahmen der Vertragsauslegung insoweit deutliche Anhaltspunkte bestehen. Diese werden bei „Altverträgen“ häufig nicht gegeben sein, sodass dann auch der vertragliche Mehrurlaub abzugelten wäre.
Um die Auswirkungen der neuen Rechtsprechung zur Urlaubsabgeltung in Grenzen zu halten, empfiehlt es sich für Arbeitgeber, bei neuen Arbeitsverträgen oder bei der Änderung von bestehenden Verträgen entsprechende Verfallsklauseln für den über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden Urlaub aufzunehmen.
Der Volltext der Entscheidung des BAG vom 4.5.2010 (Az.: 9 AZR 183/09) findet sich unter www.bundesarbeitsgericht.de
Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern
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