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Dienstwagennutzung auf dem BAG-Prüfstand

Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, sind jenseits der Regelverwendung in besonderen Konstellationen oft Streitigkeiten vorprogrammiert, so bei längerer Krankheit oder in Mutterschutzfällen.

Ausgangspunkt eines Urteils vom 14.12.2010 (Az. 9 AZR 631/09) war, dass die Möglichkeit der privaten Nutzung als Teil des Arbeitsentgelts gewertet wird („geldwerter Vorteil“). Grundsätzlich steht dem Arbeitnehmer bei Vorenthaltung oder Entzug der ursprünglich vom Arbeitgeber zugestandenen privaten Nutzungsmöglichkeit dann eine Nutzungsentschädigung zu. Die Richter am BAG hatten nun zu entscheiden, ob im Fall einer lang dauernden Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers Ausnahmen zu diesem Grundsatz gelten.

Demnach ist die Gebrauchsüberlassung eines Pkw zur privaten Nutzung als steuer- und abgabenpflichtiger Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts Teil der Arbeitsvergütung. Ebenso wie das Arbeitsentgelt werde folglich auch die Gebrauchsüberlassung regelmäßig nur so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber überhaupt Arbeitsentgelt schuldet. Für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, für die keine Entgeltfortzahlungspflicht mehr nach § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) besteht, werde daher auch keine Gebrauchsüberlassung des Dienstwagens geschuldet (zu einer kompakten Darstellung des konkreten Streitfalls s.u. www.pkf.de, dort: PKF Nachrichten 2/2011 S. 6).

Andererseits ist zu berücksichtigen, dass ein Dienstwagen während der Mutterschutzfristen nicht herausverlangt werden darf. Der Grundsatz „Fahrzeugnutzungsrecht nur bei Lohn- und Entgeltfortzahlung“ kollidiert nämlich nach Hinweisen der Anwaltssozietät Eimer Heuschmid Mehle (vgl. unter www.ehm-kanzlei.de) mit den gesetzlichen Bestimmungen zum Mutterschutz. Danach hat eine Arbeitnehmerin während der Dauer der Mutterschutzfristen Anspruch auf die Privatnutzung eines ihr überlassenen Firmenwagens, auch wenn die gegenseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag – Lohn gegen Arbeit – ruhen.

Für alle anderen Arbeitnehmer gilt aber seit Ende 2010: Ist im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges formuliert, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nach Beendigung der Entgeltfortzahlung das Fahrzeug zur Verfügung zu stellen.


Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern

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