COMPLIANCEdigital
  • Kontakt
  • |
  • Impressum
  • |
  • Datenschutz
  • |
  • AGB
  • |
  • Hilfe
Hilfe zur Suche
Ihr Warenkorb ist leer
Login | Registrieren
Sie sind Gast
  • Home
    • Nachrichten
    • Top Themen
    • Rechtsprechung
    • Neu auf
  • Inhalt
    • eJournals
    • eBooks
    • Rechtsprechung
    • Arbeitshilfen
  • Service
    • Infodienst
    • Kontakt
    • Stellenmarkt
    • Veranstaltungen
    • Literaturhinweise
    • Links
  • Bestellen
  • Über
    • Kurzporträt
    • Mediadaten
    • Benutzerhinweise
  • Nachrichten
  • Top Themen
  • Rechtsprechung
  • Neu auf

Neu auf COMPLIANCEdigital

  • PinG Privacy in Germany (PinG) – Heft 05 (2025)
  • Corporate Governance, Compliance und ökonomische Analyse
  • Zeitschrift für Corporate Governance (ZCG) – Heft 04 (2025)
  • Risk, Fraud & Compliance (ZRFC) – Heft 04 (2025)
  • Zeitschrift für Compliance (ZfC) – Heft 02 (2025)
  • Zeitschrift Interne Revision (ZIR) – Heft 04 (2025)
  • Handbuch Compliance-Management
  • Korruptionsprävention im Auslandsvertrieb
  • Revision der Beschaffung von Softwarelizenzen und Sicherheitsdienstleistungen
  • WiJ – Journal der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung e.V. – Heft 04 (2024)

Compliance-Partner intern

  • Absolventen stellen sich vor
  • Auch in Zukunft gemeinsam: Mitarbeiterqualifizierung für die Deutsche Bank AG
  • Absolventen stellen sich vor

mehr …

Literatur-News

  • Das 1x1 der Internen Revision
  • Der Einsatz von Legal-Tech in Compliance-Management-Systemen
  • KI-VO

mehr …

Veranstaltungskalender

  • 09.09. bis 09.12.
    CCO Certified Compliance Officer
  • 22.09. Frankfurt a.M.
    Ausbildungslehrgang Compliance Officer
  • 22.09. bis 25.09.
    Compliance Officer (TÜV)

mehr …

Am häufigsten gesucht

Deutschland Management Analyse Kreditinstituten Governance Anforderungen Rahmen interne Unternehmen Bedeutung Controlling deutschen Ifrs Grundlagen Prüfung
Instagram LinkedIn X Xing YouTube

COMPLIANCEdigital

ist ein Angebot des

Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG
  • Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht
Steuerrecht  
23.10.2015

Besteuerung von Bestechungsgeldern

Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern
Bestechungsgelder sind Werbungskosten, wenn der geschädigte Arbeitgeber die Herausgabe verlangt. (Foto: Marc Dietrich/digitalstock)
Bestechungsgelder sind Werbungskosten, wenn der geschädigte Arbeitgeber die Herausgabe verlangt - so ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofes.
In einem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH)  stritten die Beteiligten um die steuerliche Berücksichtigung von Bestechungsgeldern. Im zugrundeliegenden Fall hatte der geschädigte Arbeitgeber vom Arbeitnehmer die Herausgabe der von Dritten erhaltenen Bestechungsgelder verlangt.

Der BFH entschied, dass dem Arbeitnehmer von einem Dritten gezahlten Bestechungsgeldern als sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG anzusetzen sind. Die Herausgabe der Bestechungsgelder an den geschädigten Arbeitgeber führt im Abflusszeitpunkt zu Werbungskosten bei den Einkünften aus § 22 Nr. 3 EStG. Ferner betonte der BFH im Rahmen seines Urteils vom 16. Juni 2015 (Az.: IX R 26/14) die Verfassungsmäßigkeit der Verlustausgleichsbeschränkung des § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG.

Auftragsvergabe mit Scheinrechnungen

Hintergrund: Der Kläger war bei der X-GmbH für die Vergabe von Aufträgen zuständig. Für die Bevorzugung eines bestimmten Auftragnehmers erhielt er nach der Hingabe von Scheinrechnungen seiner Ehefrau über nicht erbrachte Leistungen an den Auftragnehmer in den Jahren 2000 bis 2005 insgesamt Zahlungen  von 1.924.734,82 Euro. Das seinerzeit für die Besteuerung des Klägers zuständige Finanzamt berücksichtigte die Zahlungen zunächst erklärungsgemäß als Einkünfte der Ehefrau.

Nach Aufdeckung des Bestechungsvorgangs kündigte der Arbeitgeber des Klägers das Anstellungsverhältnis ordentlich zum 30. September 2005 sowie später außerordentlich. Im Abwicklungsvertrag wurde für den Fall der ordentlichen Kündigung festgelegt, dass der Kläger aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung erhalten sollte. Gleichzeitig wurde der Kläger seitens seines Arbeitgebers auf Schadensersatz verklagt. Mit Vereinbarung vom 16. August 2006 verpflichtete sich der Kläger, zur Schadenswiedergutmachung einen Betrag von 1,2 Millionen Euro an den Arbeitgeber zu zahlen. Zugleich akzeptierte der Kläger die ihm gegenüber ausgesprochene außerordentliche Kündigung und verzichtete auf die Geltendmachung der Abfindung sowie auf sämtliche Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung. Die Beträge sollten den Schaden abgelten, der dem Arbeitgeber durch das Verhalten des Klägers entstanden war.

Rückzahlung führt zu Werbungskosten

Der BFH kam zu dem Ergebnis, dass die Rückzahlung der vom Kläger empfangenen Bestechungsgelder im Zeitpunkt des Abflusses der Beträge von 1,2 Millionen Euro in voller Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen ist. Denn die Zahlung an seinen Arbeitgeber sei durch den Empfang der Gelder und damit durch die Tätigkeit des Klägers für den die Bestechungsgelder Leistenden veranlasst. Ohne den Erhalt der Bestechungsgelder hätte kein Anspruch des Arbeitgebers bestanden. Denn die erhaltenen Schmiergelder seien von Beginn an mit einem Herausgabeanspruch des Arbeitgebers für den Fall der Aufdeckung der Bestechung belastet gewesen.

Ständige Rechtsprechung des BAG und des BGH

Dazu stützt sich der BFH auf die Auffassungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und des Bundesgerichtshofs (BGH) wie folgt: Nach ständiger Rechtsprechung des BAG hat ein Arbeitnehmer angenommene „Schmiergelder“ an den Arbeitgeber nach § 687 Abs. 2, § 681 Satz 2, § 667 BGB herauszugeben. Die Annahme eines Herausgabeanspruchs wird auch seitens des BGH geteilt, der diesen allerdings auf einen Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB) stützt, demzufolge der zur Geschäftsbesorgung Verpflichtete die erhaltenen Schmiergelder nach § 667 BGB herauszugeben habe, da sie „aus der Geschäftsbesorgung erlangt“ seien.

  • Kontakt
  • |
  • Impressum
  • |
  • Datenschutz
  • |
  • Cookie-Einstellung
  • |
  • AGB
  • |
  • Hilfe

Die Nutzung für das Text und Data Mining ist ausschließlich dem Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG vorbehalten. Der Verlag untersagt eine Vervielfältigung gemäß §44b UrhG ausdrücklich.
The use for text and data mining is reserved exclusively for Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG. The publisher expressly prohibits reproduction in accordance with Section 44b of the Copy Right Act.

© 2025 Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG, Genthiner Straße 30 G, 10785 Berlin
Telefon: +49 30 25 00 85-0, Telefax: +49 30 25 00 85-305 E- Mail: ESV@ESVmedien.de
Erich Schmidt Verlag        Zeitschrift für Corporate Governance        Consultingbay        Zeitschrift Interne Revision        Risk, Fraud & Compliance

Wir verwenden Cookies.

Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.


Anpassen Cookies ablehnen Alle akzeptieren

Cookie-Einstellungen individuell konfigurieren

Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen:




zurück