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Gesetzentwurf gegen Steuervermeidung  
03.06.2016

Auslandsgeschäfte im Visier des Fiskus

Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern
Bei Steuerparadiesen ist Vorsicht angesagt. (Foto: Yabresse - Fotolia.com)
Führende Industrieländer gehen gemeinsam gegen grenzüberschreitende Steuervermeidung vor. International tätige Unternehmen sollten die Entwicklungen aufmerksam verfolgen. Mit welchen Regelungen ist zu rechnen?
Am 1. Juni 2016 hat das Bundesfinanzministerium den „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU- Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen” vorgelegt. Hiermit sollen insbesondere die Empfehlungen des BEPS-Projekts („Base Erosion and Profit Shifting”) sowie zugleich Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie umgesetzt werden. Zudem werden weitere steuerliche Regelungen zu grenzüberschreitenden Sachverhalten geändert, um deutsche Besteuerungsrechte besser wahrnehmen zu können. Die vollständige Version des Gesetzentwurfs ist hier einsehbar.

Steuerbelastung im Ausland könnte sich erhöhen

Stefan Rattay, tätig als Steuerberater und Fachberater für internationales Steuerrecht der Kanzlei WWS Wirtz, Walter, Schmitz am Standort Aachen), rät Firmen jetzt zu prüfen, ob sich die anstehenden BEPS-Maßnahmen auf ihre Auslandsgeschäfte auswirken. Damit könnten sie steuerlich nachteilige Konstellationen frühzeitig erkennen und ausräumen. Denn „durch die Neuerungen kann sich die Steuerbelastung für Auslandsaktivitäten schlagartig erhöhen.“ Obwohl der Gesetzgebungsprozess wahrscheinlich frühestens 2017 abgeschlossen sein wird, sollten Unternehmen das Thema also nicht auf die lange Bank schieben. Schließlich erfordern Anpassungen an die neuen Regelungen unter Umständen eine lange Vorlaufzeit.

Rattay empfiehlt mittelständischen Unternehmen vor allem auf die Gestaltung ihrer Niederlassungen im Ausland zu achten: „Unterhält eine Firma in Land A eine Betriebsstätte, ist sie in Land A steuerpflichtig. Betreibt sie in Land B keine Betriebsstätte, obwohl sie hier geschäftlich aktiv ist, werden in Land B auch keine Steuern fällig. Diesem Gestaltungsmodell soll das BEPS-Programm einen Riegel vorschieben. Die Neuregelungen senken die Schwelle, ab wann Geschäftsaktivitäten eine Betriebsstätte begründen. Eine Betriebsstätte besteht künftig unter Umständen bereits dann, wenn ein Vertriebspartner im Ausland Verträge schließt.”

Rattay warnt vor formal neu entstehenden Betriebsstätten

Eine weitere Neuerung betrifft die Ausnahmen zur Begründung einer Betriebsstätte. Bisher wertet der Fiskus Einrichtungen zur Lagerung oder Auslieferung von Waren nicht als Betriebsstätte. Auch dies soll sich künftig ändern. Keine Betriebsstätte liegt demnach nur dann vor, wenn in der Einrichtung nur vorbereitende oder unterstützende Tätigkeiten für das Mutterunternehmen ausgeübt werden. Im Zuge der Neuregelung könnten viele Unternehmen offiziell plötzlich weitere Betriebsstätten unterhalten, warnt Rattay. Firmen sollten daher die betriebliche Funktion von Waren- oder Auslieferungslagern hinterfragen, um Grenzfälle zu vermeiden.

Im Fokus der Neuerungen steht auch das Thema „Verrechnungspreise”. Hier sollen die Gestaltungsmöglichkeiten weiter eingeschränkt werden. Insbesondere der Verrechnung immaterieller Wirtschaftsgüter werden künftig enge Grenzen gesetzt. Zudem ist vorgesehen, durch verschärfte Dokumentationspflichten mehr Transparenz zu schaffen.


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