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WiJ – Journal der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung e.V., Open Access, frei verfügbar.

Neu auf COMPLIANCEdigital

  • Zeitschrift für Compliance (ZfC) – Heft 04 (2020)
  • Integration der Corporate-Governance-Systeme
  • PinG Privacy in Germany (PinG) – Heft 01 (2021)
  • Risk, Fraud & Compliance (ZRFC) – Heft 06 (2020)
  • Zeitschrift Interne Revision (ZIR) – Heft 06 (2020)
  • Das 1x1 der Internen Revision
  • Die Vermeidung der Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Steuerschulden der GmbH
  • Zeitschrift für Corporate Governance (ZCG) – Heft 06 (2020)
  • WiJ – Journal der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung e.V. – Heft 03 (2020)
  • Krisenbewältigung mit Risikomanagement

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Mitbestimmung der Beschäftigten als Chance

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Das Thema Arbeitnehmermitbestimmung gewinnt an Bedeutung. Grundlage bilden das Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat (Drittelbeteiligungsgesetz) und das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (Mitbestimmungsgesetz).

Schutz von Geschäftsgeheimnissen und die interne Gefahr

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Als essenzielle Unternehmenswerte müssen Unternehmen Geschäftsgeheimnisse schützen. Dazu zählen Kundenlisten, Innovationsideen und technische Zeichnungen.

Virtuelle Hauptversammlungen auch 2021 möglich – Änderungen im Detail

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Hauptversammlungen lassen sich auch in diesem Jahr virtuell durchführen. Die entsprechenden Regelungen sind bis zum 31.12.2021 verlängert worden.

Bußgeld wegen unzulässiger Videoüberwachung von Beschäftigten

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Die Niedersächsische Aufsichtsbehörde für Datenschutz hat gegen den Onlinehändler Notebooksbilliger ein Bußgeld in Höhe von 10,4 Millionen Euro verhängt. Die Begründung: Das Unternehmen habe seine Mitarbeiter ohne Rechtsgrundlage über mindestens zwei Jahre per Video überwacht.

Verbindliche Vorgaben für mehr Frauen in Führungspositionen

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Das Bundeskabinett hat jetzt den Gesetzentwurf zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst beschlossen.

Nachrichten

Gesetzgebung  
04.01.21
Neues Sanierungsrecht in Kraft getreten
Neues Sanierungsrecht in Kraft getreten
Das neue Sanierungsrecht ist zum 1.1.2021 in Kraft getreten. mehr …

Studie  
30.12.20
Unternehmen in Deutschland planen Gehaltserhöhungen für 2021
Unternehmen in Deutschland planen Gehaltserhöhungen für 2021
Trotz des Krisenjahrs 2020 planen deutsche Unternehmen, die Gehälter im nächsten Jahr im Median um 2,5 Prozent nominal anzuheben. Das ist eines der Ergebnisse einer Untersuchung des Beratungsunternehmens Korn Ferry. mehr …

Managerhaftung  
29.12.20
D&O-Versicherung muss auch im Insolvenzfall zahlen
D&O-Versicherung muss auch im Insolvenzfall zahlen
Eine D&O-Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung) umfasst auch Ansprüche gegen GmbH-Geschäftsführer. Ein entsprechendes Urteil hat der Bundesgerichtshof am 18.11.2020 gefällt (Az: IV ZR 2017/19). mehr …

Wirecard-Skandal und die Folgen  
17.12.20
Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität nimmt nächste Hürde
Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität nimmt nächste Hürde
Das Kabinett der Bundesregierung hat am 16.12.2020 mehrere Gesetzesvorhaben beschlossen. mehr …

Gesetzgebung  
07.12.20
Bundesrat fordert Nachbesserungen im Sanierungs- und Insolvenzrecht
Bundesrat fordert Nachbesserungen im Sanierungs- und Insolvenzrecht
Der Bundesrat hat Stellung zum Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts bezogen. mehr …

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Top-Themen

  • Konzernverantwortung und Konzernhaftung

    • Dr. K. von Busekist
    • Dr. Bernd Federmann
    • Dr. Nadja Müller
    Der unlängst veröffentlichte Regierungsentwurf des VerSanG weicht an mehreren Stellen vom Rechtsträgerprinzip ab und ermöglicht einen Konzerndurchgriff, der für Unternehmen erhebliche Haftungsrisiken mit sich bringt. Die Aus- ...
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  • Der nicht-unternehmerisch tätige Verantwortliche

    • Christian Rein
    Die Auslegung der sogenannten „Haushaltsausnahme“, die rein private Verarbeitungstätigkeiten aus dem Anwendungsbereich der DSGVO ausnimmt, ist auch heute noch maßgeblich geprägt von der Lindqvist-Entscheidung des EuGH aus dem ...
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  • Der Fall Euromicron AG – Beispiel für die Nutzlosigkeit von Risikomanagementtestaten durch den Wirtschaftsprüfer

    • Marco Wolfrum
    Seit der Einführung des KonTraG 1998 sind Vorstände (und gemäß Gesetzesbegründung bspw. auch GmbH-Geschäftsführer) dazu verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, ...
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  • Reflexion und Handlungsempfehlungen – Teil A

    Die Inhalte von Teil A liefern eine Art Grundgerüst über das allgemeine Verständnis des Spannungsfeldes von Familienunternehmen und Unternehmerfamilien. Es werden Grundlagenkonzepte dargelegt, die jedem Mitglied einer Unternehmerfamilie ...
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Rechtsprechung

Rechtsanwalt Patrick Späth

Urteilsanmerkungen von Rechtsanwalt Patrick Späth

Patrick Späth ist Partner bei Morrison & Foerster (International) LLP in Berlin und berät dort in den Bereichen Compliance, internal Investigations und Corporate Governance.
  • BGH (5. Strafsenat), Beschluss vom 03.03.2020 – 5 StR 595/19

    Lässt ein formeller Geschäftsführer (Strohmann) einen faktischen Geschäftsführer neben sich gewähren, treffen ihn hinsichtlich des die operativen Unternehmensaufgaben wahrnehmenden faktischen Geschäftsführers Überwachungspflichten. Diese Pflichten verletzt der formelle Geschäftsführer insbesondere dann, wenn er Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten des faktischen Geschäftsführers hatte und nichts unternimmt. Diese Umstände können ein vorsätzlich pflichtwidriges Handeln des formellen Geschäftsführers i. S. d. § 266a StGB begründen. Die Verdachtsmomente müssen sich dabei nicht unmittelbar auf die Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten beziehen.


    Normen: § 266a StGB


    Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) in 18 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Den Angeklagten S. hat es wegen § 266a StGB in 16 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten P. hat es wegen § 266a StGB in 34 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Kammer hat zunächst tragend festgestellt, dass eine vorsätzliche Verletzung der Abführungspflicht durch die Angeklagten K. und S. gegeben ist. K. wusste, dass er nur als Strohmann fungierte und hielt es für sehr wahrscheinlich, dass der Anklagte P. als faktischer Geschäftsführer über die K.B.-GmbH in erheblichem Umfang Arbeitnehmer „schwarz“ beschäftigte, was er billigend in Kauf nahm. Als formeller Geschäftsführer übte K. dabei keinerlei Kontrolle aus. Der formelle Geschäftsführer, der einen faktischen Geschäftsführer neben sich gewähren lässt, ist wie ein Delegierender zu behandeln. Infolgedessen treffen ihn hinsichtlich des die operativen Unternehmensaufgaben wahrnehmenden faktischen Geschäftsführers Überwachungspflichten, die er insbesondere dann verletzt, wenn er Anhaltspunkte für dessen Fehlverhalten hatte und nichts unternimmt. Die Verdachtsmomente müssen sich dabei nicht unmittelbar auf die Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten beziehen. Diese Umstände begründen einen Vorsatz des Strohmanngeschäftsführers im Hinblick auf § 266a StGB. Hinsichtlich des formellen Geschäftsführers S. hat das Landgericht ebenfalls tragend festgestellt, dass er seinen Pflichten als Geschäftsführer nicht nachkommen wollte und gleichsam damit rechnete, dass die K.B.-GmbH in der Folge keine Sozialversicherungsbeiträge abführen würde.


  • BGH (1. Strafsenat), Beschluss vom 24.09.2019 – 1 StR 346/18

    Irrt der Arbeitgeber über seine rechtliche Stellung als Arbeitgeber oder die damit verbundene Rechtspflicht zum Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen, unterliegt er einem vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB, der eine Strafbarkeit wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt gemäß § 266a StGB entfallen lässt.


    Normen: §§ 266a, 16 StGB


    Wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt macht sich in allen Varianten des § 266a StGB nur strafbar, wer zumindest bedingt vorsätzlich handelt. Dies setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt (Wissenselement) und dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Ziels willen zumindest mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (Willenselement). Bei pflichtwidrig unterlassenem Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a Abs. 1 und 2 StGB) handelt der Täter nur dann vorsätzlich, wenn er bei einer zumindest laienhaften Bewertung der Umstände des Einzelfalls erkannt hat, dass er eine rechtliche Stellung als Arbeitgeber innehaben und eine sozialversicherungsrechtliche Beitragsabführungspflicht bestehen könnte. Die bloße Erkennbarkeit reicht insoweit nicht aus. Es genügt danach nicht mehr, dass der Täter die für die Eigenschaft als Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie die daraus resultierenden sozialversicherungsrechtlichen Pflichten maßgeblichen tatsächlichen Umstände ohne zutreffende rechtliche Einordnung erkannt hat. Vielmehr muss der Täter nunmehr über die Kenntnis der insoweit maßgeblichen tatsächlichen Umstände hinaus auch die (außerstraf-)rechtlichen Wertungen des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts – zumindest als Parallelwertung in der Laiensphäre – nachvollzogen haben. Er muss demnach seine rechtliche Arbeitgeberstellung und die damit verbundene sozialversicherungsrechtliche Abführungspflicht zumindest für möglich gehalten und deren Verletzung billigend in Kauf genommen haben. Irrt der Täter über seine Arbeitgebereigenschaft oder die hieraus resultierende Abführungspflicht, unterliegt er einem Tatbestandsirrtum gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB und handelt nicht vorsätzlich.


  • BGH, Urteil vom 02.07.2019 – II ZR 406/17

    Die Einrichtung eines GmbH-Aufsichtsrats auf Grundlage einer im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Öffnungsklausel stellt keine Satzungsänderung dar.


    Normen: §§ 53 Abs. 1, Abs. 2, 54 Abs. 1 GmbHG


    Bislang war die Frage umstritten, ob der Beschluss über die Einrichtung eines Aufsichtsrats aufgrund einer gesellschaftsvertraglichen Öffnungsklausel die für eine Satzungsänderung geltenden Vorschriften zu beachten hatte. Nunmehr urteilte der BGH, dass die Einrichtung eines Aufsichtsrates bei einer GmbH auf Grundlage einer Öffnungsklausel im Gesellschaftsvertrag keine Satzungsänderung darstellt und die für eine Satzungsänderung geltenden Vorschriften nicht zu beachten sind, wenn die Öffnungsklausel hinreichend bestimmt ist und der Einrichtungsbeschluss Gesetze und Satzung achtet. Hinreichend bestimmt ist die Ermächtigung, wenn wesentliche Punkte der Einrichtung eines Aufsichtsrats sowie die Übertragung der Überwachung der Geschäftsführung auf diesen geregelt sind. Infolgedessen ist davon auszugehen, dass zur Einrichtung eines Aufsichtsrates auf Grundlage einer Öffnungsklausel ein nicht notariell beurkundeter Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter ohne Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister genügt.


    Zur Entscheidung im Volltext


Weitere Rechtsprechung …

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  • 14.01.2021  Integration der Corporate-Governance-Systeme
  • 29.12.2020  PinG Privacy in Germany (PinG) – Heft 01 (2021)
  • 27.11.2020  Risk, Fraud & Compliance (ZRFC) – Heft 06 (2020)
  • 25.11.2020  Zeitschrift Interne Revision (ZIR) – Heft 06 (2020)
  • 19.11.2020  Das 1x1 der Internen Revision
  • 12.11.2020  Die Vermeidung der Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Steuerschulden der GmbH
  • 07.11.2020  Zeitschrift für Corporate Governance (ZCG) – Heft 06 (2020)
  • 03.11.2020  WiJ – Journal der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung e.V. – Heft 03 (2020)
  • 03.11.2020  Krisenbewältigung mit Risikomanagement
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