Sachverständige führten aus, dass das Gesetz zwar notwendig sei, sein Erfolg jedoch maßgeblich von Aufsichtspraxis, politischer Begleitung und späterer Evaluation abhänge.
Ziel des Vorhabens ist es, einen rechtlichen Rahmen für die Weiterverwendung geschützter Daten der öffentlichen Hand, für Datenvermittlungsdienste und für datenaltruistische Organisationen (also die freiwillige, unentgeltliche Bereitstellung von Daten für das Gemeinwohl, etwa in Gesundheit oder Umwelt) zu schaffen. Als zuständige Behörden sind die Bundesnetzagentur und das Statistische Bundesamt vorgesehen. Während die Bundesnetzagentur unter anderem Datenvermittlungsdienste beaufsichtigen soll, ist das Statistische Bundesamt als zentrale Informationsstelle für öffentliche Stellen geplant.
Mehrere Expertinnen und Experten äußerten Zweifel an der Wirksamkeit des Ansatzes. Kritisiert wurden fehlende Datenzugangspflichten, geringe Anreize für Unternehmen und eine bislang kaum spürbare Wirkung des Datenaltruismus. Teilweise sei die europäische Daten-Governance sogar kontraproduktiv, da öffentliche Stellen aus Unsicherheit eher von einer Datenbereitstellung absähen. Zugleich wurde bemängelt, dass die nationale Umsetzung zu wenig mit dem Data Act verzahnt sei und Doppelregulierungen fortbestehen.
Andere Sachverständige begrüßten den Entwurf als notwendigen Schritt, um die EU-Vorgaben anwendbar zu machen. Die Zuständigkeit von Bundesnetzagentur und Statistischem Bundesamt sei sachgerecht, allerdings müssten Gebühren verhältnismäßig bleiben und die Umsetzung praxistauglich ausgestaltet werden – insbesondere für Kommunen, kleine und mittlere Unternehmen.
Einigkeit bestand darin, dass sich das Potenzial gemeinschaftlich genutzter Daten für Wirtschaft, Wissenschaft und Gesellschaft nur mit ausreichenden Ressourcen, klarer Koordination und echten Anreizen nutzen lässt.
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