Dies geschehe „vor dem Hintergrund der in den vergangenen beiden Jahren gesammelten grundsätzlich positiven Erfahrungen und der fortschreitenden Digitalisierung auch des Aktienrechts“, teilt das Bundesjustizministerium (BMJ) jetzt mit. Demnach sollen insbesondere das Niveau der Rechtsausübung durch die Aktionäre dem der Präsenzversammlung vergleichbar gestaltet und eine durch das virtuelle Format erforderliche Entzerrung der Versammlung erreicht werden.
Als Maßnahme zur Eindämmung der Corona-Pandemie war Aktiengesellschaften und verwandten Rechtsformen in Deutschland im Frühjahr 2020 ermöglicht worden, Hauptversammlungen als ausschließlich virtuelle Hauptversammlungen abzuhalten. Diese Sonderregelung war zunächst für das vergangene Jahr und dann auch für das Jahr 2022 verlängert worden.
Das Format der virtuellen Hauptversammlung wurde gut angenommen und hat sich „im Großen und Ganzen bewährt“, zieht das BMJ ein Zwischenfazit. So seien die Präsenzraten in den Versammlungen gestiegen. Außerdem habe die Möglichkeit, das Fragerecht in das Vorfeld der Versammlung zu verlagern, zu einer „Erhöhung der Qualität bei der Beantwortung von Aktionärsfragen beigetragen“.
Die Mitteilung des BMJ finden Sie hier. Den Gesetzentwurf hat das Ministerium hier veröffentlicht.
(ESV/fab)
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