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61. Berliner Steuergespräch  
09.12.2016

Verbindliche Auskunft: Compliance-Risiken?

Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern
Erteilten Auskünfte haben eine faktische Bindungswirkung in Betriebsprüfungen (Foto: Gina Sanders/Fotolia.com)
Obwohl verbindliche Auskünfte eigentlich ein wirksames Instrument auch zur Begrenzung von Compliance-Risiken sind, begegnen diesem steuerlichen Instrument zunehmend kritische Bedenken.
Die Bedeutung der verbindlichen Auskunft nimmt nicht nur wegen der Komplexität des Steuerrechts zu. Ihre nach Treu und Glauben sich entfaltende Bindungswirkung ist auch zur Vermeidung von Compliance-Risiken und aufgrund des gesteigerten Bewusstseins für Corporate Governance erfreulich. Gleichwohl beäugen Rechtsanwender und Wissenschaftler dieses Instrument kritisch, so zuletzt anlässlich des 61. Berliner Steuergesprächs, das im November in Berlin stattfand.

Gesetzgeberische Lücken und No-go-Areas

Steuern sollten eine kalkulierbare Planungs- und Entscheidungsgröße sein. In seinem Impulsreferat bescheinigte aber Prof. Dr. Roman Seer von der Ruhr Universität Bochum der verbindlichen Auskunft zahlreiche Defizite, die während der nachfolgenden Diskussion eingehend erörtert wurden. Kritisch sei beispielsweise, dass der parlamentarische Gesetzgeber viele wesentliche Punkte nicht im Gesetz geregelt hat. Der Gesetzgeber habe seinen Gestaltungsauftrag damit auf die Exekutive delegiert, wie hinsichtlich Form und Inhalt des Antrags sowie der Bindungswirkung.

Prof. Dr. Stephan Eilers (Freshfields Bruckhaus Deringer, Köln) lobte die faktische Bindungswirkung der erteilten Auskünfte in Betriebsprüfungen. Nichtsdestotrotz identifizierte auch er mehrere „No-Go-Areas“. Dazu zähle beispielsweise, dass wichtige klärende Bund-Länder-Anwendungsschreiben erst nach der neuerdings gesetzlich geltenden sechsmonatigen Bearbeitungsfrist erlassen werden. Dies konterkariere das Ziel der grundsätzlich zu begrüßenden Bearbeitungsfrist.

Auskunftsgebühr in der Kritik

Auch die Gebührenpflicht für die verbindliche Auskunft erhitzte die Gemüter: In der Praxis sei eine künstliche Schaffung von multiplen Auskünften erkennbar. So komme es dazu, dass die Finanzämter einzelne Schritte einer Transaktion als gesonderte Auskunftsersuche behandeln. Eilers erinnerte in diesem Zuge daran, dass die Auskunftsgebühr kein Haushaltsmittel sei.

Dr. Steffen Neumann, Ministeraldirigent im Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, wies hingegen darauf hin, dass die Gebühr für die verbindliche Auskunft auch disziplinierend wirkt. Er berichtete davon, dass bei Anträgen auf verbindliche Auskunft vielfach bereits geklärte Rechtsfragen vorgelegt werden. So werden Anträge vom Steuerpflichtigen vor der endgültigen Veranlagung gestellt, obwohl die Frage unstrittig ist. Dies diene dem Ziel, in der später folgenden Steuerfestsetzung durch den Steuerbescheid keine Überraschung zu erleben. Zudem mindere dieses Vorgehen das Haftungsrisiko des Steuerberaters. Allerdings widerspreche diese Verfahrensweise der Intention der verbindlichen Auskunft, die in der Abgabenordnung (Paragraf 89 AO) geregelt ist.

Weiterführende Literatur
Welche Aufbewahrungspflichten und –fristen Unternehmen einhalten müssen, zeigt der Band „Aufbewahrungspflichten und -fristen nach Handels- und Steuerrecht“, herausgegeben von der AWV - Arbeitsgemeinschaft für wirtschaftliche Verwaltung e. V. Und in dem Beitrag „Steuerliches Risikomanagement“ im Praxishandbuch Risikomanagement beschreiben Prof. Dr. Thomas Egner und Prof. Dr. Klaus Henselmann auf die Herausforderungen für Unternehmen, alle gesetzlichen Steuerpflichten zu erfüllen.
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