Ein entsprechendes Urteil hat jetzt der Europäische Gerichtshof gefällt (Rechtssache C-477/21). Der EuGH stellte fest, dass die tägliche Ruhezeit und die wöchentliche Ruhezeit zwei autonome Rechte sind, mit denen unterschiedliche Ziele verfolgt werden. Die tägliche Ruhezeit ermögliche es dem Arbeitnehmenden, sich für eine bestimmte Anzahl von Stunden, die nicht nur zusammenhängen, sondern sich auch unmittelbar an eine Arbeitsperiode anschließen müssen, aus seiner Arbeitsumgebung zurückziehen. Die wöchentliche Ruhezeit ermögliche es dem Arbeitnehmenden, sich pro Siebentageszeitraum auszuruhen. Folglich sei den Arbeitnehmenden die tatsächliche Inanspruchnahme beider Rechte zu gewährleisten.
Wäre die tägliche Ruhezeit hingegen Teil der wöchentlichen Ruhezeit, würde der Anspruch auf die tägliche Ruhezeit dadurch ausgehöhlt, dass dem Arbeitnehmenden die tatsächliche Inanspruchnahme dieser Ruhezeit vorenthalten würde, wenn er sein Recht auf wöchentliche Ruhezeit in Anspruch nimmt. Die zugrundeliegende Richtlinie beschränke sich nicht darauf, allgemein eine Mindestdauer für das Recht auf eine wöchentliche Mindestruhezeit festzulegen, sondern stelle ausdrücklich klar, dass zu diesem Zeitraum die Zeitspanne hinzukommt, die mit dem Recht auf tägliche Ruhezeit verknüpft ist.
Geklagt hatte ein Lokführer in Ungarn gegen die ungarische Eisenbahngesellschaft MÁV-START, die ihm keine tägliche Ruhezeit von mindestens elf zusammenhängenden Stunden gewährte, wenn diese Ruhezeit einer wöchentlichen Ruhezeit oder einer Urlaubszeit vorausging oder nachfolgte. Der EuGH entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden.
Die Mitteilung des EuGH finden Sie hier.
(fab)
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