Es werde ein besseres Konsequenzenmanagement des Aufsichtsrats auf Basis der nunmehr problemorientierteren Berichterstattung angemahnt, stellt Rödl & Partner fest. Die Neufassung ist für alle Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 beginnen.
Die Überarbeitung des IDW PS 340 erschien dem Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland (IDW) erforderlich, um der Fortentwicklung bei der Einrichtung und Prüfung von Corporate-Governance-Systemen Rechnung zu tragen.
Bei der Prüfung nach § 317 Abs. 4 HGB ist nunmehr zu beurteilen, ob der Vorstand hinreichend Vorsorge getroffen hat, den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen rechtzeitig zu identifizieren, zu bewerten, zu steuern und zu überwachen. Geeignete Maßnahmen sind nach § 91 Abs. 2 AktG zu treffen.
Zu beurteilen, ob die Risikosteuerungsmaßnahmen auch wirtschaftlich und sinnvoll sind, bleibt weiterhin nicht Gegenstand der Prüfung, resümiert Rödl & Partner. Es genüge, wenn anhand der Dokumentation des Unternehmens untersucht wird, ob die Erfassung und Bewertung aller bestandsgefährdenden Risiken und Risikoarten durch eine verantwortliche Stelle geregelt sind.
Außerdem sei bei der Abschlussprüfung festzustellen, ob alle wesentlichen Risikofelder durch die identifizierten Risiken oder Risikoarten abgedeckt sind. Dies sei von der Forderung einer Prüfung und Beurteilung des implementierten Risikobewertungs- und Aggregationsverfahrens weit entfernt.
Obwohl im neuen Standard die Risikobewertung als Kernaufgabe des Risikofrüherkennungssystems Bestandteil der Prüfung ist, lasse das IDW eine Hintertür offen. So erlaube es für die Bewertung von Risiken weiterhin auch qualitative Methoden.
Diese Anforderungen dürften dem Grunde nach alle Risikofrüherkennungssysteme erfüllen, so dass Abschlussprüfer und Unternehmen in diesem Punkt eine Darstellung einer Systemschwäche oder Einschränkung des Prüfungsurteils auch zukünftig in aller Regel erspart bleiben dürfte, so Rödl & Partner. Quantitative Bewertungsmethoden seien weniger verbreitet und qualitative Methoden „dehnbarer“. Im Hinblick auf die seit einigen Jahren entwickelte Systematik der Governance-, Risiko- und Compliance-Systeme stehe der IDW PS 340 jetzt „auf sicherem Fundament“.
Während die Prüfung des Risikofrüherkennungssystems aufgrund der „eher schmalen“ Berichterstattung des Abschlussprüfers an den Aufsichtsrat bislang ein Schattendasein gefristet habe, werde die Erweiterung der Berichterstattung die Grundlage für eine stärkere Wahrnehmung der Überwachungsaufgaben durch den Aufsichtsrat schaffen.
Probleme im Risikofrüherkennungssystem seien in der Abschlussprüfung künftig explizit zu erwähnen, da nunmehr
Damit liege dem Aufsichtsrat künftig ein unabhängiges Urteil und eine problemorientierte Berichterstattung zum Risikofrüherkennungssystem vor, anhand der er den Vorstand entsprechend anweisen könne.
Rödl & Partner nennt vier Neuerungen des IDW PS 340 n.F., die sich „erheblich auf die bisher von Unternehmen eingerichteten Maßnahmen des Risikomanagements auswirken“ werden:
Einen ausführlichen Beitrag über die Pflichten eines Unternehmens in Bezug auf Risikoaggregation und die Bestimmung der Risikotragfähigkeit bringt die Zeitschrift für Risikomanagement in der am 6.4.2021 erscheinenden Ausgabe.
(ESV/fab)
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