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IDW PS 340 erweitert  
09.03.2021

Risikofrüherkennungssysteme gewinnen an Bedeutung – Darauf müssen Unternehmen und Prüfer achten

ESV-Redaktion Management und Wirtschaft
Die Überwachung durch den Aufsichtsrat rückt stärker in den Fokus. (Foto: metamorworks/stock.adobe.com)
Der geänderte Prüfungsstandard IDW PS 340 zur Prüfung des Risikofrüherkennungssystems zieht für alle Akteure Handlungsbedarf nach sich. Die Neufassung bedeutet eine „faktische Erweiterung“.

Es werde ein besseres Konsequenzenmanagement des Aufsichtsrats auf Basis der nunmehr problemorientierteren Berichterstattung angemahnt, stellt Rödl & Partner fest. Die Neufassung ist für alle Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 beginnen.

Die Überarbeitung des IDW PS 340 erschien dem Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland (IDW) erforderlich, um der Fortentwicklung bei der Einrichtung und Prüfung von Corporate-Governance-Systemen Rechnung zu tragen.

Erweiterung des Prüfungsgegenstands

Bei der Prüfung nach § 317 Abs. 4 HGB ist nunmehr zu beurteilen, ob der Vorstand hinreichend Vorsorge getroffen hat, den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen rechtzeitig zu identifizieren, zu bewerten, zu steuern und zu überwachen. Geeignete Maßnahmen sind nach § 91 Abs. 2 AktG zu treffen.

Zu beurteilen, ob die Risikosteuerungsmaßnahmen auch wirtschaftlich und sinnvoll sind, bleibt weiterhin nicht Gegenstand der Prüfung, resümiert Rödl & Partner. Es genüge, wenn anhand der Dokumentation des Unternehmens untersucht wird, ob die Erfassung und Bewertung aller bestandsgefährdenden Risiken und Risikoarten durch eine verantwortliche Stelle geregelt sind.

Außerdem sei bei der Abschlussprüfung festzustellen, ob alle wesentlichen Risikofelder durch die identifizierten Risiken oder Risikoarten abgedeckt sind. Dies sei von der Forderung einer Prüfung und Beurteilung des implementierten Risikobewertungs- und Aggregationsverfahrens weit entfernt.

Hintertür bleibt geöffnet

Obwohl im neuen Standard die Risikobewertung als Kernaufgabe des Risikofrüherkennungssystems Bestandteil der Prüfung ist, lasse das IDW eine Hintertür offen. So erlaube es für die Bewertung von Risiken weiterhin auch qualitative Methoden.

Diese Anforderungen dürften dem Grunde nach alle Risikofrüherkennungssysteme erfüllen, so dass Abschlussprüfer und Unternehmen in diesem Punkt eine Darstellung einer Systemschwäche oder Einschränkung des Prüfungsurteils auch zukünftig in aller Regel erspart bleiben dürfte, so Rödl & Partner. Quantitative Bewertungsmethoden seien weniger verbreitet und qualitative Methoden „dehnbarer“. Im Hinblick auf die seit einigen Jahren entwickelte Systematik der Governance-, Risiko- und Compliance-Systeme stehe der IDW PS 340 jetzt „auf sicherem Fundament“.

Überwachung durch Aufsichtsrat stärker im Fokus

Während die Prüfung des Risikofrüherkennungssystems aufgrund der „eher schmalen“ Berichterstattung des Abschlussprüfers an den Aufsichtsrat bislang ein Schattendasein gefristet habe, werde die Erweiterung der Berichterstattung die Grundlage für eine stärkere Wahrnehmung der Überwachungsaufgaben durch den Aufsichtsrat schaffen.

Probleme im Risikofrüherkennungssystem seien in der Abschlussprüfung künftig explizit zu erwähnen, da nunmehr

  • zum einen darauf einzugehen ist, ob Maßnahmen zur Verbesserung des Überwachungssystems erforderlich sind,
  • zum anderen bei wesentlichen Mängeln eine Einschränkung zu formulieren oder die Erklärung der Ordnungsmäßigkeit der eingerichteten Maßnahmen zu versagen ist.

Damit liege dem Aufsichtsrat künftig ein unabhängiges Urteil und eine problemorientierte Berichterstattung zum Risikofrüherkennungssystem vor, anhand der er den Vorstand entsprechend anweisen könne.

Vier wesentliche Neuerungen

Rödl & Partner nennt vier Neuerungen des IDW PS 340 n.F., die sich „erheblich auf die bisher von Unternehmen eingerichteten Maßnahmen des Risikomanagements auswirken“ werden:

  • Pflichten des Unternehmens in Bezug auf Risikoaggregation und die Bestimmung der Risikotragfähigkeit
  • Maßnahmen der Risikosteuerung sind Bestandteil des Risikofrüherkennungssystems
  • Dokumentationspflichten des Unternehmens
  • verbesserte, problemorientiertere Berichterstattung des Abschlussprüfers

Einen ausführlichen Beitrag über die Pflichten eines Unternehmens in Bezug auf Risikoaggregation und die Bestimmung der Risikotragfähigkeit bringt die Zeitschrift für Risikomanagement in der am 6.4.2021 erscheinenden Ausgabe.

(ESV/fab)

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