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Tagungsbericht Symposion Insolvenz- und Arbeitsrecht  
22.07.2019

Restrukturierungserfolge trotz arbeitsrechtlicher Schranken

Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern
Sanierungskultur: Wesentliche Stärkung durch Restrukturierungs-Richtlinie? (Foto: Gajus/Fotolia.com)
Wer unvermeidbare Schranken arbeitsrechtlicher Art beachtet und vermeidbare Restriktionen über entsprechende Gestaltungen einbindet, verbessert die Aussichten auf einen nachhaltigen Restrukturierungserfolg.
Anlässlich des 15. Symposions Insolvenz- und Arbeitsrecht Ingolstadt im Juni 2019 richtete Prof. Dr. Frank Arloth (Amtschef im Bayerischen Staatsministerium der Justiz) einführend ein Grußwort an die vielen Teilnehmer. Darin betonte er die Notwendigkeit der frühzeitigen Verfahrenseinleitung.

Verbesserung der Sanierungskultur durch neue Richtlinie

Die Sanierungskultur könne mit der nun anstehenden Umsetzung der Restrukturierungs-Richtlinie (veröffentlicht am 26. Juni im EU-Amtsblatt, vgl. dazu den ausführlichen Beitrag von Brömmekamp im demnächst erscheinenden Heft 04/19 der Zeitschrift KSI - Krisen-, Sanierungs- und Insolventberatung) eine wesentliche Stärkung erfahren. Missbrauch in Form von Insolvenzverschleppung müsse aber verhindert werden. Anfang Juni gab es eine Gesprächsrunde im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) mit Ländervertretern, auf der erste Ansätze diskutiert wurden. Die Fortsetzung ist für den Herbst terminiert. Aus aktuellem Jubiläums-Anlass wurde vom Veranstalter Prof. Dr. Christian Heinrich jedoch sehr bald nach Grußworten von Dr. Uta Karen Klawitter (General Counsel der Audi AG) – der ca. 240 juristische Fachkräfte unterstehen, was den Compliance-Stellenwert unterstreicht – und Dr. Ansgar Weiß, der als Direktor des Bayerischen Armeemuseums für die Veranstaltungsörtlichkeiten in Ingolstadt verantwortlich ist, übergeleitet.

Restrukturierung und Arbeitsrecht

Im ersten Fachvortrag des Symposions gab RA Dr. Björn Gaul einen Einblick in arbeitsrechtliche „Wege aus der Krise”. Die Ausgangssituation kennzeichnete er mit der Analyse des Sanierungsobjekts und des Markts sowie der Vorbereitung eines Sanierungs- und Veräußerungsprozesses mit dem Ziel der Rückführung des Sanierungsobjekts in die unternehmerische Selbständigkeit und/oder der Versilberung der (Rest-)Masse.

Betriebsänderung und Personalabbau

Fällt die Grundsatzentscheidung für eine Restrukturierung durch Betriebsänderung und Personalabbau, kommt es seiner Erfahrung nach insbesondere auf folgende Aspekte an:
  • Analyse und Vorbereitung der Beteiligungsrechte von Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung, insbesondere auch die Festlegung der Kommunikationswege, aber ebenso Vermeidung überflüssiger Informationen
  • Besonderheiten der Beteiligung wg. Betriebsänderung: Spielräume nutzen, etwa bei Anrechnung von Nachteilsausgleichsansprüchen auf den Sozialplan
  • Beachtung der Vorgaben zur Massenentlassung nach § 17 KSchG: Richtige Berechnung der Schwellenwerte etc.
  • Wege zur Optimierung der Sozialauswahl, etwa Kennzeichnung der Leistungsträger und der relevanten Betriebe sowie Festlegung des Punkteschemas zur Sozialauswahl
  • Sanierungsvertrag als Alternativ zum Personalabbau (Wirkungsweise und Vorrangabgrenzung sowie Modalitäten der Beendigung)

Verwertung und Veräußerung

Fällt die Grundentscheidung auf die Verwertung und Teilveräußerung, sind folgende Prüfgegenstände abzuarbeiten:
  • Anwendungsbereich von § 613a BGB
  • Strategien einer Vermeidung von § 613a BGB
  • Privilegien einer Veräußerung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (hier: betriebl. Altersversorgung)
  • Risiken und Chancen der Unterrichtungspflichten bei § 613a BGB

Handlungsempfehlungen

Im Ergebnis gab der Referent Gaul den Teilnehmern insbesondere folgende Empfehlungen mit auf den Weg:
  • Eine frühzeitige Analyse arbeitsrechtlicher, operativer und personalpolitischer Risiken und etwaiger Geschäftschancen sowie die Verknüpfung der Lösungsansätze erleichtern die Verwirklichung der Restrukturierungsziele.
  • Vorteile bei der Umsetzung des zukünftigen Geschäftsmodells setzen voraus, dass arbeitsrechtliche Schranken vermieden werden oder frühzeitig zulässige Grenzen gesetzt und verbleibende Spielräume genutzt werden.
  • Unvermeidbare Schranken sind einzuhalten und AN-Vertreter sind einzubinden. Unterlaufen dem Insolvenzverwalter Fehler nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, könne dies nicht nur Masseverbindlichkeiten, sondern unmittelbare Ansprüche gegen den Verwalter begründen.
  • Vermeidbare Schranken (auch § 613a BGB) beschleunigen die Sanierung und erhöhen die Attraktivität des Erwerbsvorgangs; somit ergibt sich eine gleichmäßigere Gläubigerbefriedigung.
Krisen-, Sanierungs- und Insolvenzberatung

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