Anlass für die Ankündigung gaben die 2. und 3. Lesung des Entwurfs eines Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021, dazu Änderungen weiterer Gesetze.
In einer begleitenden Stellungnahme wurde darauf hingewiesen, dass es für Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereine, Parteien, Stiftungen und Wohnungseigentümergemeinschaften wichtig sei, dass sie auch für das nächste Jahr ihre Versammlungen mit einer sicheren Rechtsgrundlage planen können. Nach dem nun vom Bundestag beschlossenen Verlängerungsgesetz lasse sich klar sagen, dass es auch für Frühjahr und Sommer 2022 die Möglichkeit geben wird, von den Erleichterungen für Versammlungen wie bereits in den Jahren 2020 und 2021 Gebrauch zu machen.
Das gibt den Unternehmen und allen anderen betroffenen Rechtsformen Planungssicherheit. Die Regelungen sollen bis zum 31.8.2022 weitergelten, damit die betroffenen Rechtsformen frühzeitig ihre Versammlungen rechtssicher planen können. Erforderlich sind Änderungen in § 7 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie (GesRuaCovBekG), durch die die Geltung dieser besonderen Vorschriften verlängert wird.
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Regelung verlängert | 13.01.2021 |
Virtuelle Hauptversammlungen auch 2021 möglich – Änderungen im Detail | |
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Hauptversammlungen lassen sich auch in diesem Jahr virtuell durchführen. Die entsprechenden Regelungen sind bis zum 31.12.2021 verlängert worden. mehr … |
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