Im Bundesanzeiger Nr. 133 vom 03. September 2010 (Beilage 133a) ist der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 18 (DRS 18) Latente Steuern durch das Bundesministerium der Justiz gemäß § 342 Abs. 2 HGB bekannt gemacht worden.
Die bekanntgemachte Version enthält in den Tz. 32 und 33 Änderungen gegenüber der bisher im Schäffer-Poeschel-Verlag veröffentlichten Fassung des DRS 18. Die geänderten Textziffern lauten nach Korrektur wie folgt:
Tz. 32
Eine ertragsteuerliche Organschaft liegt vor, wenn sich eine Organgesellschaft im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Satz 1 KStG durch einen Gewinnabführungsvertrag im Sinne des § 291 Absatz 1 AktG verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen abzuführen. In der Folge ist das Einkommen der Organgesellschaft dem Träger des Unternehmens (Organträger) zuzurechnen. In diesem Falle sind künftige Steuerbe- oder -entlastungen aus temporären Differenzen zwischen den handelsrechtlichen Buchwerten von Vermögensgegenständen, Schulden oder Rechnungsabgrenzungsposten der Organgesellschaft und den korrespondierenden steuerlichen Wertansätzen im Jahresabschluss des Organträgers als Steuersubjekt zu berücksichtigen. Ein Ansatz latenter Steuern in den Jahresabschlüssen der Organgesellschaften ist insoweit nicht zulässig.
Tz. 33
Bei körperschaftsteuerlicher und gewerbesteuerlicher Organschaft ist das Einkommen bzw. der Gewerbeertrag der Organgesellschaft dem Organträger zuzurechnen; bei der gewerbesteuerlichen Organschaft gilt die Organgesellschaft für Zwecke der Besteuerung als Betriebsstätte des Organträgers (§ 14 Abs. 1 Satz 1, §§ 17, 18 KStG, § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG).
Weitere Informationen: Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.V. (DRSC)
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