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Neues Prospektregime für Wertpapiere

Zum 1. Juli 2012 sind in Deutschland umfangreiche Änderungen des Wertpapierprospektrechts in Kraft getreten. Um die europäische Änderungsrichtlinie zur Prospektrichtlinie in Deutschland umzusetzen, hat der Gesetzgeber das Wertpapierprospektgesetz (WpPG) überarbeitet.

Die Änderungen wurden am 29. Juni 2012 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Daneben erfolgten auf europäischer Ebene Änderungen an der Prospektverordnung (ProspektVO).

Einige Neuregelungen betreffen alle Prospektarten und damit auch die Prospekte für Einzelemissionen. Die größten Auswirkungen ergeben sich jedoch im Basisprospektregime. Wesentliche Änderungen des Prospektrechts betreffen folgende Punkte:

  • Prospektzusammenfassung: Damit Anleger die Angebote besser vergleichen können, sind Inhalt und Aufbau nunmehr genau vorgegeben. Die Zusammenfassung muss künftig neben den Warnhinweisen alle so genannten Schlüsselinformationen enthalten und einer vorgegebenen Gliederung folgen.
  • Höhere Schwellenwerte: Das neue Prospektrecht erhöht mehrere Schwellenwerte deutlich. So kann beispielsweise an weniger als 150 (bisher 100) „nicht qualifizierte Anleger“ im Sinne des § 2 Nr. 6 WpPG (meist Privatkunden) prospektfrei angeboten werden.
  • Erleichterte Prospektanforderungen: Die Prospektanforderungen für bestimmte Emittenten bzw. Angebote wurden erleichtert. Dies betrifft vor allem KMU sowie Unternehmen mit geringer Marktkapitalisierung (Small Caps).
  • Prospekte für Wertpapiere: In Deutschland dürfen Wertpapiere grundsätzlich nicht ohne einen Prospekt öffentlich angeboten werden.
  • Neues Basisprospektregime: Besonders umfangreiche Änderungen für Prospekte, die ab dem 1. Juli 2012 gebilligt werden, bringen die Neuregelungen für Basisprospekte mit sich. Große Auswirkungen auf den Basisprospekt wird unter anderem die Einführung der Angabekategorien A, B und C mit sich bringen. Sie bezeichnen den Grad der Flexibilität, mit der Angaben im Basisprospekt oder in den endgültigen Bedingungen enthalten sein dürfen.
  • Veröffentlichungs- und Gültigkeitsvorschriften: Ein Prospekt ist künftig zwölf Monate ab dem Datum der Billigung gültig, also nicht mehr ab dem Datum der Veröffentlichung. Die Unternehmen haben fortan auch die elektronische Fassung des Prospekts vor der Billigung an die BaFin zu übermitteln und diese zu veröffentlichen.

Seit dem 1. Juli 2012 werden Billigungen nur noch auf Grundlage des neuen Rechts ausgesprochen. Allerdings sind zuvor gebilligte Prospekte zwölf Monate gültig und müssen nicht durch Nachträge auf das neue Regime umgestellt werden. Noch gültige Basisprospekte, die vor dem 1. Juli 2012 gebilligt wurden, dürfen auch nach diesem Stichtag mit endgültigen Bedingungen ergänzt werden, die nach altem Recht strukturiert sind.

Weitere Informationen: BaFin Journal 07/12, S. 9-11; BaFin: Die wesentlichen Änderungen des Prospektrechts ab 1. Juli 2012; Hartmut Renz/Dirk Hense: Wertpapier-Compliance in der Praxis

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