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Geldwäschegesetz  
10.02.2020

Neues Geldwäscherecht erfordert Anpassungen der Compliance-Systeme

ESV-Redaktion Management und Wirtschaft
Kryptowerte sind nunmehr als Finanzinstrumente eingestuft. Das hat geldwäscherechtliche Konsequenzen für die Dienstleister. (Foto: Nuthawut/stock.adobe.com)
Zu Beginn dieses Jahres sind in der Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie Neuerungen in Kraft getreten. Die beiden Rechtsanwälte Dr. Alexander Cappel und Dr. Michael Born von der Kanzlei Norton Rose Fulbright beleuchten im Interview die entscheidenden Änderungen und Konsequenzen für die Compliance.
Welches sind die wesentlichen Punkte, die jetzt Eingang ins Geldwäscherecht gefunden haben?

Cappel: Der Kreis der nach dem Geldwäschegesetz (GwG) Verpflichteten wurde ausgeweitet, aber auch klarer gefasst. Von Bedeutung sind auch die Gesetzesänderungen im Zusammenhang mit dem Transparenzregister. Wichtig ist hier insbesondere die neue Meldepflicht für Verpflichtete.

Born: Aus aufsichtsrechtlicher Sicht ist bedeutsam, dass der Gesetzgeber die Umsetzung zu einer umfassenden Reform des regulatorischen Rahmens für Krypto-Token genutzt hat.

Gehen wir die Punkte im Einzelnen durch. Inwieweit hat sich der geldwäscherechtliche Verpflichtetenkreis erweitert? Welche Berufsgruppen betrifft das? Und welche Konsequenzen erwachsen daraus?

Cappel: Die Erweiterung trifft in erster Linie die Immobilienmakler. Das GwG nimmt diese nun nicht mehr nur dann in die Pflicht, wenn sie den Kauf oder Verkauf von Grundstücken vermitteln. Immobilienmakler werden fortan auch dann erfasst, wenn sie Pacht- oder Mietverträge – auch im Hinblick auf Wohnraum – vermitteln. Zudem sind nunmehr auch Kunstvermittler und Kunstlagerhalter als Verpflichtete erfasst. Allerdings gelten für sie Erleichterungen, denn die Anforderungen an die geldwäscherechtlichen Präventionsmaßnahmen sind nicht ganz so hoch wie für die Akteure des Finanzsektors. Auch auf die Meldung von Geldwäscheverdachtsfällen müssen Immobilienmakler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter fortan nach § 43 GwG vorbereitet sein.

Born: Im Finanzsektor führen die Änderungen in Bezug auf Krypto-Token dazu, betreffende Dienstleister als Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute und damit auch als geldwäscherechtlich Verpflichtete zu qualifizieren.

Hinsichtlich der Holdinggesellschaften gab es eine Klarstellung.

Cappel: Ganz genau. Gemäß der neu eingefügten Definition des Finanzunternehmens in § 1 Abs. 24 GwG sind Holdinggesellschaften, die ausschließlich Beteiligungen an Unternehmen außerhalb des Kreditinstituts-, Finanzinstituts- und Versicherungssektors halten und die nicht über die mit der Verwaltung des Beteiligungsbesitzes verbundenen Aufgaben hinaus unternehmerisch tätig sind, keine Finanzunternehmen im Sinne des GwG. Mit dieser Ergänzung wird endgültig klargestellt, dass reine Industrieholdinggesellschaften nicht in den Verpflichtetenkreis des GwG fallen.

Was ändert sich bei der Risikoanalyse für Unternehmensgruppen? Inwiefern bekommen untergeordnete Unternehmen innerhalb einer Gruppe stärkeres Gewicht?

Cappel: Der Gesetzgeber hat die gruppenweiten Pflichten für Mutterunternehmen gemäß § 9 GwG umfangreich geändert. Brisant ist hierbei insbesondere eine Regelung, nach der die Umsetzung gruppenweiter Maßnahmen auch Tochterunternehmen hinsichtlich der von wiederum beherrschten nachgeordneten Unternehmen treffen kann. Dann gilt die gleiche Pflicht zur Umsetzung.

Transparenzregister sind nunmehr der Öffentlichkeit zugänglich. Um Einsicht nehmen zu können, muss kein berechtigtes Interesse mehr bestehen. Und es gilt eine neue Meldepflicht. Was genau fällt darunter?

Cappel: Die neue Meldepflicht im Zusammenhang mit dem Transparenzregister ist in § 23a GwG geregelt. Demnach haben Verpflichtete der registerführenden Stelle Unstimmigkeiten zwischen den Registerangaben über den wirtschaftlich Berechtigten und den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben unverzüglich zu melden.

Zur Person

Dr. Alexander Cappel ist als Partner der Kanzlei Norton Rose Fulbright im Bereich Wirtschaftsstrafrecht und Compliance in Frankfurt tätig. Er berät Unternehmen in Fragen des Wirtschaftsstrafrechts und bei Ermittlungen, behördlichen und gerichtlichen Verfahren und bei Compliance- und Betrugsbekämpfungsmaßnahmen. Ein wesentlicher Schwerpunkt seiner Arbeit liegt in der Beratung zu deutschen und internationalen Regelungen in den Bereichen Exportkontrolle und Finanzsanktionen, Antikorruption und Geldwäscheprävention.

Dr. Michael Born ist bei Norton Rose Fulbright im Bereich Bank- und Kapitalmarktrecht ebenfalls im Frankfurter Büro tätig. Er berät Mandanten zu Fragen der Finanzmarktregulierung und betreut Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute und andere Finanzmarktakteure zu regulatorischen Fragen insbesondere im Bankaufsichtsrecht und Wertpapierhandelsrecht. Zudem verfügt er über Erfahrung im Investment-, Zahlungsdienste- und Kapitalmarktrecht. Ein weiterer Schwerpunkt besteht in der aufsichtsrechtlichen Betreuung von M&A-Transaktionen regulierter Unternehmen.

Kryptowerte fallen jetzt unter die Finanzinstrumente. Welche Konsequenzen zieht diese Neuerung nach sich?

Born: Der Anwendungsbereich der bestehenden Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen, die sich auf den Begriff der Finanzinstrumente beziehen, wird durch die Aufnahme der neuen Auffangkategorie der „Kryptowerte“ abgerundet. Der bisherigen Verwaltungspraxis der BaFin entsprechend können Token allerdings auch unter andere bestehende Kategorien fallen. Eine klare Erweiterung bedeutet, dass zugleich eine neue erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung in Bezug auf Kryptowerte eingeführt wird – das Kryptoverwahrgeschäft.

Welche Folgen haben diese neuen Regelungen für den Finanzsektor?

Born: Die Reform bestätigt, dass der Handel mit Kryptowerten je nach Ausgestaltung mit unterschiedlichen Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen verbunden sein kann. Hinsichtlich der Verwahrung von Kryptowerten wird überdies eine neue Erlaubnispflicht eingeführt. Unter Umständen greifen hier Übergangsregelungen, die aber ein erstes Handeln bereits bis Ende März erfordern.

Ziehen wir ein Fazit: Welche Anpassungen sollten Unternehmen innerhalb ihrer Compliance-Systeme vornehmen?

Cappel: Die neuen Verpflichteten müssen sich mit der Anpassung ihrer Compliance-Systeme auseinandersetzen. Änderungen werden insbesondere auch bei gruppenweiten Präventionspflichten und KYC-Prüfungen erforderlich. Zudem ist die neue Meldepflicht hinsichtlich Unstimmigkeiten im Transparenzregister zu implementieren. Zu denken ist hier insbesondere an die Registrierung auf den Internetseiten des Transparenzregisters.

Weitere Infos zu Umsetzung der Geldwäscherichtlinie finden Sie hier.

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