Der Verband Insolvenzverwalter Deutschlands (VID) bezieht sich in seiner Stellungnahme speziell auf § 39 des Verbandssanktionengesetz-Entwurfs. In dem Paragrafen heißt es: „Die Verfolgungsbehörde kann von der Verfolgung des Verbandes absehen, wenn über das Vermögen des Verbandes ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist.“
Die Begründung im Entwurf, dass eine Verfolgung bei perspektivisch nicht mehr vollstreckbarer Sanktion nicht geboten ist, hält der VID für plausibel. Die Perspektive, dass eine Sanktion insolvenzbedingt nicht mehr vollstreckbar sein wird, könne sich allerdings schon vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder der Abweisung eines Insolvenzantrags mangels Masse abzeichnen. Das gelte insbesondere, wenn ein vorläufiges Insolvenzverfahren angeordnet wird und eine Insolvenzeröffnung sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit abzeichnet. „Die Verfolgungsbehörde dürfte in der Lage sein, einzelfallbezogen eine sachgerechte Einschätzung der Vollstreckungsperspektive vorzunehmen“, ist der VID überzeugt. Deshalb sollten die Behörden schon im Insolvenzantragsverfahren von der Verfolgung zumindest einstweilen absehen können.
Für die Fälle einer Einstellung mangels Masse und einer Einstellung nach Verteilung sei nicht vorgesehen, dass die Behörden von einer Verfolgung absehen können, führt der VID weiter aus. „Falls dem die Überlegung zugrunde liegt, dass die durch die Insolvenzeröffnung ausgelöste Möglichkeit des Absehens von Verfolgung nicht befristet ist und entsprechend der Verfahrensentwicklung auch später noch ausgeübt werden kann, sollte dies gesetzlich klargestellt werden, um Zweifelsfälle auszuschließen“, so der Verband.
Im Fall einer übertragenden Sanierung soll die Fortführung der Verfolgung insbesondere dann geboten sein, wenn der übernehmende Rechtsträger in Verbindung mit den Geschäftsführern oder Gesellschaftern des nunmehr insolventen Verbands steht. Das Verfolgungsinteresse ist aus Sicht des VID nachvollziehbar, lasse sich aber „mit der Bezugnahme auf die Vorschriften zur Rechtsnachfolge nicht begründen und würde einen Systembruch dahingehend darstellen, dass eine Verbandsanktion nicht mehr an die Identität der juristischen Person, sondern an die Identität natürlicher Personen geknüpft würde“.
Eine Wiederaufnahme der Verfolgung soll möglich werden, wenn das Insolvenzverfahren nach § 212 oder § 213 der Insolvenzordnung eingestellt oder nach § 258 der Insolvenzordnung aufgehoben wird und nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist.
Die vollständige Stellungnahme des Verbands Insolvenzverwalter Deutschlands finden Sie hier.
Den Referentenentwurf des Verbandssanktionengesetzes hat das Bundesjustizministerium hier veröffentlicht.
KonzerninsolvenzrechtHerausgegeben von: Dr. Marco WilhelmDas neugeregelte Konzerninsolvenzrecht in der InsO und der EuInsVO zielt darauf ab, einen Konzern als Unternehmenseinheit zunächst zusammenzuhalten und gemeinschaftlich entweder zu sanieren oder im besten Interesse der Beteiligten zu verwerten bzw. abzuwickeln.
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(ESV/fab)
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