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17.07.2020

IDW positioniert sich zum Fall Wirecard

Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern
Der Fall Wirecard erfordert eine gründliche Analyse. Erste Schlüsse hat der Berufsstand der Wirtschaftsprüfer bereits gezogen. (Foto: BillionPhotos.com/stock.adobe.com)

Der Berufsstand der Wirtschaftsprüfer hat erste Lehren aus dem Fall Wirecard gezogen.

Der Fall Wirecard belastet die Reputation des Finanzplatzes Deutschland und führt dabei auch zu Fragen nach der Rolle der Wirtschaftsprüfer in der Öffentlichkeit. Als Reaktion auf diesen Fall hat das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) in einem Positionspapier jetzt Vorschläge zur Fortentwicklung der Unternehmensführung und Abschlussprüfung veröffentlicht.

Anpassungsbedarf bei Unternehmen und Abschlussprüfern

Obwohl der Fall Wirecard komplex ist und daher eine gründliche Analyse erfordert, sind aus Sicht des IDW-Vorstandssprechers Prof. Dr. Klaus-Peter Naumann erste Ansatzpunkte für Verbesserungen schon jetzt gegeben: „Aus heutiger Sicht sehen wir Anpassungsbedarf bei Unternehmen des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die Corporate Governance, die Abschlussprüfung und die Aufsicht – sowohl der Unternehmen als auch deren Abschlussprüfer. Auch die Rolle der (institutionellen) Kapitalmarktteilnehmer ist kritisch zu hinterfragen.“

Die IDW-Vorschläge im Überblick:

  • CMS-Pflicht: Zunächst schlägt das IDW vor, eine explizite Pflicht des Vorstands zur Einrichtung eines angemessenen und wirksamen Compliance-Management-Systems (CMS) gesetzlich vorzuschreiben. Es soll an der spezifischen Risikolage des Unternehmens ausgerichtet werden und könne dann wirtschaftskriminellen Handlungen vorbeugen.
  • Vorstandserklärung: Auch könnte der Vorstand gesetzlich verpflichtet werden, im Abschluss eine explizite Aussage dazu abzugeben, dass ihm keine Tatsachen oder Gegebenheiten bekannt sind, die dem Fortbestand des Unternehmens, zumindest in den zwölf Monaten nach Abgabe der Erklärung, entgegenstehen.
  • Prüfungsausschuss: Der Aufsichtsrat sollte verpflichtet werden, einen Prüfungsausschuss einzurichten, um Kompetenz und Handlungsfähigkeit zu erhöhen. Zudem könnte die von Vorstand und Aufsichtsrat abzugebende Entsprechenserklärung nach § 161 AktG vom Abschlussprüfer geprüft werden.

Was gilt für die Abschlussprüfung?

Zwar spart das IDW in den aktuellen Vorschlägen das ureigene Feld der Abschlussprüfung nicht völlig aus und bringt einen vermehrten Einsatz forensischer Methoden im Rahmen der Abschlussprüfung ins Spiel. Dabei müsse aber, so schränkt es Naumann ausdrücklich sofort wieder ein, vermieden werden, „nicht über das Ziel hinauszuschießen, denn die Aufdeckung von Bilanzmanipulationen und Vermögensschädigungen, also Fraud, ist ein schwieriges und aufwendiges Vorhaben, was nur bei Vorliegen substantiierter Hinweise auf Fraud und auf den Kreis der Unternehmen des öffentlichen Interesses zu beschränken ist.“

Mehr findet sich in der Presseinformation selbst nicht – ein Eigentor. Denn der Einblick in das IDW-Positionspapier zeigt doch mehr Engagement in eigener Sache als die Mitteilung 8/2020 vom 15. Juli 2020 es vermuten lässt. Das betrifft etwa die verpflichtende Prüfung der CSR-Berichterstattung: Zur Verbesserung der Transparenz über das Geschäftsmodell und dessen Nachhaltigkeit regt das IDW an, eine gesetzliche Prüfungspflicht für den CSR-Bericht vorzusehen. Diese könne im Rahmen der Abschlussprüfung erfolgen, wenn die CSR-Berichterstattung in die Finanzberichterstattung wie vorgeschlagen integriert wird.

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(ESV/fab)

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