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Frauenquote  
30.12.2014

Gesetzliche Festschreibung rückt näher

Gesetzliche Festschreibung der Frauenquote rückt näher (© Fotolia, 12foto.de)
Das Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe ist beschlossen. Die Auswirkungen für Privatwirtschaft und Öffentlicher Dienst sind allerdings unterschiedlich, wie folgender Überblick zeigt.
Trotz aller Kritik: Das Bundeskabinett hat im Dezember 2014 den Entwurf für ein Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst beschlossen. Ziel ist es bekanntlich, den Anteil von Frauen in den Führungsgremien von Wirtschaft und Verwaltung wesentlich zu erhöhen. Die Einführung einer gesetzlichen Quote wird seitens des Bundesministeriums der Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) als ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur Erreichung einer tatsächlichen Chancengleichheit von Frauen und Männern gesehen und soll zu einem Wandel in der Wirtschafts- und Arbeitswelt beitragen.

Neben der Privatwirtschaft …

Für den Bereich der Privatwirtschaft sieht der Gesetzentwurf im Wesentlichen folgende Regelungen vor:
  • Aufsichtsräte von Unternehmen, die börsennotiert sind und der paritätischen Mitbestimmung unterliegen, haben künftig eine Geschlechterquote von 30 Prozent zu erfüllen. Die Quotenregelung greift damit bei AG und Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) mit i.d.R. mehr als 2.000 Arbeitnehmern sowie bei Europäischen AG (SE), bei denen sich das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan aus derselben Zahl von Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretern zusammensetzt. Insgesamt betroffen sind – so die Angaben des BMJV in einer Mitteilung vom 11. Dezember 2014 – derzeit 108 Unternehmen. Sie müssen die Quote ab 2016 sukzessive für die dann neu zu besetzenden Aufsichtsratsposten beachten. Bei Nichterfüllung ist die quotenwidrige Wahl nichtig. Die für das unterrepräsentierte Geschlecht vorgesehenen Plätze bleiben rechtlich unbesetzt ("leerer Stuhl", vgl. dazu insbesondere den Beitrag von Redenius-Hövermann/Strenger in ZCG 06/2014 S. 266 ff.).
  • Unternehmen, die entweder börsennotiert oder mitbestimmt sind, werden verpflichtet, Zielgrößen zur Erhöhung des Frauenanteils in Aufsichtsräten, Vorständen und obersten Managementebenen festzulegen. Über die Zielgrößen und deren Erreichung müssen sie öffentlich berichten. Der Kreis der betroffenen Unternehmen erfasst neben AG und KGaA auch GmbH, eingetragene Genossenschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit mit i.d.R. mehr als 500 Arbeitnehmern (die Summe dieser Unternehmen wird vom BMJV mit etwa 3.500 beziffert). Eine Mindestzielgröße ist nicht vorgesehen. Die Unternehmen können sie selbst setzen und sich an ihren Strukturen ausrichten. Dabei sind folgende Vorgaben zu beachten: Liegt der Frauenanteil in einer Führungsebene unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen nicht hinter dem tatsächlichen Status Quo zurückbleiben. Die 2015 erstmals festzulegende Frist zur Erreichung der Zielgrößen darf nicht länger als zwei Jahre sein. Die folgenden Fristen dürfen nicht länger als fünf Jahre sein.

… wird auch der öffentliche Dienst erfasst

Für den öffentlichen Dienst sieht der Gesetzentwurf Novellierungen des Bundesgremienbegrenzungsgesetzes und des Bundesgleichstellungsgesetzes vor. So soll das Bundesgremienbesetzungsgesetz mit dem Ziel der paritätischen Vertretung von Frauen und Männern in Gremien novelliert werden, deren Mitglieder der Bund bestimmen kann. Für die Besetzung von Aufsichtsgremien, in denen dem Bund mindestens drei Sitze zustehen, gilt demnach ab 2016 eine Geschlechterquote von mindestens 30 Prozent für alle Neubesetzungen dieser Sitze. Für Jahre ab 2018 wird das Ziel ausgegeben, diesen Anteil auf 50 Prozent zu erhöhen. Für wesentliche Gremien, in die der Bund Mitglieder entsendet, gilt Entsprechendes.

Ferner soll das Bundesgleichstellungsgesetz umfassend novelliert werden. Die Bundesverwaltung wird künftig verpflichtet sein, sich für jede Führungsebene konkrete Zielvorgaben zur Erhöhung des Frauen- bzw. Männeranteils zu setzen. Zielvorgaben und Maßnahmen sind im Gleichstellungsplan der jeweiligen Dienststelle darzustellen.

En passant: Der Verfasser erhielt vor wenigen Tagen einen Weihnachtsgruß eines Touristikverbands mit etwa 20 abgebildeten Personen – ausnahmslos Frauen. Sollte da vielleicht ein Gesetz zur Gleichberechtigung männlicher Verbandsvertreter erwogen werden?

Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern, eingestellt von ESV-Redaktion COMPLIANCEdigital | um 14:00 Uhr am 30.12.2014
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