Das Kabinett hat den Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagerechts beschlossen. Vorgesehen sind u.a. eine stärkere Produktregulierung und längere Verjährungsfristen bei Prospekthaftungsansprüchen.
Bislang konzentrierten sich gesetzgeberische Anstrengungen zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes auf die bereits unter Aufsicht stehenden Banken, Versicherer und Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Nun wurde mit dem Gesetzentwurf der (bereits angekündigte) Schritt unternommen, um auch den bislang kaum regulierten Grauen Kapitalmarkt (z.B. für geschlossene Fonds, Termingeschäfte, stille Beteiligungen) einer schärferen Aufsicht zu unterziehen. Umgesetzt werden soll dies durch:
Schärfere Produktregulierung: Verkaufsprospekte für Graumarktprodukte (Vermögensanlagen) sollen künftig nicht nur vollständig, sondern auch widerspruchsfrei und kohärent sein. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ändert ihre entsprechenden Prüfungsmaßstäbe. Vorgesehen sind auch so genannte Kurzinformationsblätter, die Anleger verständlich über wesentliche Eigenschaften und Risiken der Vermögensanlagen informieren sollen. Die neue Pflicht eines Emittenten von Vermögensanlagen zur Vorlage eines geprüften Jahresabschlusses soll die Verlässlichkeit der Angaben zu seiner wirtschaftlichen Situation erhöhen.
Erhöhte Vertriebsanforderungen: Rechtstechnisch werden Vermögensanlagen als Finanzinstrumente im Sinne des Kreditwesengesetzes und des Wertpapierhandelsgesetzes qualifiziert. Dies führt dazu, dass ihr Vertrieb durch zugelassene Wertpapierdienstleistungsunternehmen unmittelbar den anlegerschützenden Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes und der BaFin-Aufsicht unterfällt. Freie Finanzberater (Finanzanlagenvermittler) bleiben jedoch unter der Aufsicht der Gewerbeaufsichtsbehörden der Länder. Sie müssen aber künftig ihre Sachkunde durch eine entsprechende Prüfung oder eine gleich gestellte Berufsqualifikation nachweisen. Zudem ist der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung und die Eintragung im bereits für Versicherungsvermittler geführten öffentlichen Register Voraussetzung für die Zulassung. Diese Pflichten sollen noch durch Rechtsverordnung festgelegt werden.
Längere Fristen für Prospekthaftung: Künftig gilt für die Verjährung von Haftungsansprüchen aufgrund fehlerhafter oder fehlender Prospekte die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. (Bisher konnte die Verjährung bereits nach einem Jahr eintreten.) Der Zeitraum, innerhalb dessen ein Prospekthaftungsanspruch bei fehlerhaftem Verkaufsprospekt entstehen kann, beträgt zudem künftig nicht mehr nur sechs Monate, sondern zwei Jahre nach dem ersten öffentlichen Angebot im Inland.
Eine Zustimmung zum Gesetzentwurf durch den Bundesrat ist nicht erforderlich.
Weitere Informationen: Bundesfinanzministerium
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