Im nächsten Schritt werde der Europäische Rat den Vorschlag voraussichtlich am 28.11.2022 annehmen, danach werde er unterzeichnet und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, teilt das EU-Parlament mit. Die Richtlinie werde 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.
Ab wann die Regeln genau gelten, hängt vor allem von der Größe eines Unternehmens ab. Die Regeln gelten
Gegenüber der EU-CSR-Richtlinie (Non Financial Reporting Directive – NFRD) aus dem Jahre 2014 bestehen in der CSRD weitreichende Änderungen. Nachhaltigkeit soll über das Reporting hinaus in allen Führungsentscheidungen verankert werden, führt Dr. Josef Baumüller in der ZCG 5/22 aus. Demnach werden Vorstand und Aufsichtsrat an zahlreichen Stellen unmittelbar in die Pflicht genommen. Ein besonderer Schwerpunkt liege auf den nachhaltigkeitsbezogenen Pflichten des Aufsichtsrats. Den vollständigen Artikel lesen Sie hier.
Aus Sicht von Prof. Dr. Inge Wulf und Prof. Dr. Patrick Velte weist die CSRD einige zentrale Defizite auf. Das betreffe beispielsweise die fehlende Integration sämtlicher ESG-Informationen für PIEs (Vergütungsbericht und Erklärung zur Unternehmensführung) im Nachhaltigkeits- und Lagebericht. Angeboten hätte sich ein gemeinsames EU-Regelwerk zur Sustainable Corporate Governance & Berichterstattung, das die Inhalte der CSRD und CSDD-Richtlinie vereint, erörtern die Autoren in der ZCG 5/22.
Die „Richtlinie hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen“ finden Sie hier.
(ESV/fab)
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