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BilRUG  
09.01.2015

Erleichterte Rechnungslegung für kleine Unternehmen

Heiko Maas: KMUs profitieren von der BilRUG (© Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, Jesco Denzel)
Die Bundesregierung hat diese Woche den Entwurf für ein Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz beschlossen. Vor allem kleinere Unternehmen sollen von dem Gesetz profitieren.
Das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) nimmt Fahrt auf. Mit dem von dem Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) vorgelegten Gesetzentwurf sollen insbesondere kleinere Unternehmen (KMU) von Vorgaben der Rechnungslegung entlastet werden.

Maas: KMUs profitieren von der BilRUG

Laut Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) „sollen künftig deutlich mehr Unternehmen als bisher Erleichterungen und Befreiungen von den Vorgaben der Rechnungslegung nutzen können.“ Daneben enthält der Gesetzentwurf neue Berichtspflichten für einige Unternehmen des Rohstoffsektors über ihre Zahlungen an staatliche Stellen. Diese sollen künftig ihre Zahlungen an alle staatlichen Stellen weltweit offenlegen. Die Zahlungsberichte würden nach Auffassung von Maas die "Verantwortlichkeit der Rohstoffindustrie stärken und die Einnahmen insbesondere ressourcenreicher Entwicklungs- und Schwellenländer sichtbar machen“. Hierdurch leisten die neuen Transparenzanforderungen „einen wichtigen Beitrag zur Korruptionsbekämpfung und unterstützen eine gute Regierungsführung in diesen Ländern."

Der Gesetzentwurf zur BilRUG sieht insbesondere folgende Regelungen vor:
  • Ausweitung des Kreises der kleinen Kapitalgesellschaften durch erhebliche Anhebung der Schwellenwerte: Hier sollen die Spielräume der neuen EU-Bilanzrichtlinie genutzt und entsprechend die Schwellenwerte (Bilanzsumme und Umsatzerlöse) für die Abgrenzung kleiner und mittelgroßer Kapitalgesellschaften um die maximal möglichen ca. 20 Prozent (nunmehr: Bilanzsumme 6 Mio. Euro, Umsatzerlöse 12 Mio. Euro) erhöht werden. In Zukunft werden damit mehr Unternehmen bilanzielle Erleichterungen  und Befreiungen in Anspruch nehmen können als heute. Zugleich werden die Schwellenwerte für die Abgrenzung mittelgroßer und großer Kapitalgesellschaften sowie für die Konzernrechnungslegung entsprechend den Richtlinienvorgaben auf 20 Mio. Euro (Bilanzsumme) und 40 Mio. Euro (Umsatzerlöse) leicht erhöht.
  • Straffung und Harmonisierung der bilanzrechtlichen Vorgaben: Für kleine Kapitalgesellschaften wird der Katalog der Mindestangaben im Anhang zum Jahresabschluss reduziert.
  • Entlastung von Kleinstgenossenschaften: Für Genossenschaften, die zwei der drei Schwellenwerte (Bilanzsumme 350.000 Euro, Umsatzerlöse 700.000 Euro, im Jahresdurchschnitt zehn Beschäftigte) nicht überschreiten, werden die bereits für vergleichbare Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) bestehenden Erleichterungen eingeführt.
  • Neue Berichtspflichten im Rohstoffsektor: Erstmalig werden große Unternehmen, die Erdöl, Erdgas, Kohle, Salze oder Erze fördern, Steine oder Erden abbauen oder Holzeinschlag in Primärwäldern betreiben, verpflichtet, jährlich über ihre wesentlichen Zahlungen an staatliche Stellen zu berichten und die Berichte zu veröffentlichen. Erfasst werden alle Staaten, in denen große deutsche Kapitalgesellschaften selbst oder durch ihre Tochterunternehmen Rohstoffe gewinnen. Berichtspflichtig sind Kapitalgesellschaften, die „groß“ im bilanzrechtlichen Sinne sind. Das ist der Fall, wennzwei von drei Schwellenwerten überschritten sind, also  Bilanzsumme 20 Mio. Euro, Umsatzerlöse 40 Mio. Euro, 250 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt). Berichtspflichtig sind auch alle kapitalmarktorientierten (vor allem börsennotierten) Unternehmen. Die Berichte müssen erkennen lassen, welche Zahlungen das Unternehmen bzw. der Konzern an jede einzelne staatliche Stelle weltweit geleistet hat und auf welches Projekt und welchen Zahlungsgrund (z. B. Steuern oder Konzessionsgebühren) die Zahlung gestützt ist.

BilRUG wurde gegenüber Referentenentwurf noch angepasst

Gegenüber dem im Juli 2014 erschienenen Referentenentwurf des BilRUG wurde der nun beschlossene Gesetzesentwurf noch angepasst. Die wesentlichen Änderungen betreffen das HGB und dort insbesondere den Einzelabschluss:
  • freiwillige Anwendung der erhöhten Größenkriterien auf das Jahr 2014 oder 2015;
  • Art und Umfang der Anhangsangaben: u.a. Streichung der Angabepflicht zu periodenfremden Aufwendungen und Erträgen, Anpassung der Angabepflichten zu den Erträgen oder Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung an den Wortlaut der EU-Bilanzrichtlinie;
  • Fixierung des Zeitraums, über den selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände sowie ein Geschäfts- oder Firmenwert auf zehn Jahre, sofern die Nutzungsdauer nicht verlässlich bestimmt werden kann:
  • Selbstbefreiung der Personenhandelsgesellschaft nach dem bisherigen Verständnis von § 264b Handelsgesetzbuch (HGB) wieder möglich;
  • Berücksichtigung der aktiven latenten Steuern bei der Berechnung der Bilanzsumme für die Schwellenwerte;
  • Neueinführung einer Ausschüttungssperre und die Bildung einer Rücklage bei der phasengleichen Gewinnvereinnahmung unter bestimmten Voraussetzungen. (Quelle: BMJV, BC-Newsletter)
Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern, eingestellt von ESV-Redaktion COMPLIANCEdigital | um 10:00 Uhr am 09.12.2014

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