Mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) gegen die Kündigung einer Hinweisgeberin steht die Rechtsprechung in Deutschland zum Schutz von Whistleblowern auf dem Prüfstand. Gleichzeitig gewinnt die Diskussion um die Verantwortung von Unternehmen bei der Implementierung von Anlaufstellen für Hinweisgeber stark an Bedeutung.
Der Fall betraf die fristlose Kündigung einer Berliner Altenpflegerin, nachdem sie Strafanzeige gegen ihren Arbeitgeber erstattet hatte, mit der Begründung, Pflegebedürftige und ihre Angehörigen erhielten wegen Personalmangels keine angemessene Gegenleistung für die von ihnen getragenen Kosten. Mit dem Urteil vom 21. Juli 2011 wird die Kündigung der Altenpflegerin für rechtswidrig erklärt. Deutsche Gerichte hatten sich zuvor geweigert, die Kündigung aufzuheben. Nach Ansicht des EGMR verstoße dies jedoch gegen das in Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerte Recht auf Meinungsfreiheit (vgl. die Pressemitteilung des Kanzlers).
In Deutschland fehlen bislang gesetzliche Regelungen zum Schutz von Whistleblowern. Arbeitnehmer, die Missstände und Fehlverhalten öffentlich machen, haben durch das Urteil Unterstützung im Falle einer drohenden Kündigung erhalten. Für Unternehmen bietet es den Anlass, sich mit dem Thema im Rahmen ihrer Compliance-Einheiten stärker auseinanderzusetzen, inbesondere, was die Implemetierung von Whistleblowing-Systemen wie Helplines und Beratungsstellen als Anlaufstelle im Unternehmen angeht.
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