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E-Bilanzen: Finales BMF-Anwendungsschreiben

Nun ist es amtlich festgeschrieben: Nach dem finalen BMF-Schreiben zur elektronischen Übermittlung von Bilanzen und GuV werden die sog. E-Bilanzen erst ab 2013 und in bestimmten Fällen sogar erst ab 2015 einzureichen sein.

In dem nunmehr veröffentlichten finalen Anwendungsschreiben vom 28. September 2011(Az.: IV C 6 – S 2133-b/11/10009) ist das BMF auf diverse Anregungen aus der im August durchgeführten Verbandsanhörung eingegangen und hat bei den Entwurfsregelungen vom 1. Juli 2011 (vgl. dazu die Nachricht auf COMPLIANCEdigital vom 8. Juli 2011)
in wichtigen Punkten nachgebessert. Dies betrifft insbesondere die Übergangsfristen für Personenhandelsgesellschaften, die sowohl hinsichtlich der Übermittlung der Kapitalkontenentwicklung als auch der Übermittlung von Sonder- und Ergänzungsbilanzen nochmals um ein Jahr verlängert wurden.
Für alle Unternehmen ist es bei der Nichtbeanstandungsregelung für das Jahr 2012 geblieben. Das BMF weist nun ausdrücklich darauf hin, dass die in Papierform übermittelte Bilanz und GuV nicht einer Gliederung gemäß der E-Bilanz-Taxonomie entsprechen muss. Auch die Übergangsfristen für aus- bzw. inländische Betriebsstätten und steuerbefreite Körperschaften bis Ende 2014 sind mit geringfügigen Modifikationen bestätigt worden: So sind die Regelungen zur inländischen Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens auf bestimmte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ausgedehnt worden.

Neu aufgenommen wurde eine Härtefallregelung, wonach die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag auf eine elektronische Übermittlung von Bilanz und GuV verzichten kann. Für die Antragsbegründung dürften neben fehlenden technischen Voraussetzungen (z. B. fehlende Hard-/Software, Schwierigkeiten bei Installation und Einstellung einer Firewall gegen „Viren“) auch hohe finanzielle Aufwendungen (z. B. Umstellungskosten auf neue Hard-/Software, Schulungsaufwand) sowie die fehlenden persönlichen IT-Kenntnisse (z. B. zu Einsatz/Nutzung der Firewall) für die Inanspruchnahme der Härtefallregelung angeführt werden können.

Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern

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