Das Coronavirus greift weiter um sich. Die Eindämmungsmaßnahmen haben bereits negative wirtschaftliche Auswirkungen hervorgerufen – etwa durch Einschränkungen im Messewesen, im Hotel- und Gastgewerbe und in der Produktion. Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland (IDW) befasst sich im fachlichen Hinweis damit, welche Folgen das Virus auf die Rechnungslegung (HGB/IFRS) und die Prüfung der Abschlüsse und Lageberichte der betroffenen Unternehmen hat. Aufgrund der nicht absehbaren weiteren Entwicklung sei eine ständige Überprüfung der Informationen sowohl durch die für Abschlüsse und Lageberichte zuständigen Unternehmensorgane als auch durch die Abschlussprüfer erforderlich.
Nach den IDW-Angaben handelt es sich bei den wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus bezogen auf den Jahresabschluss zum 31.12.2019 um ein wertbegründendes Ereignis, das nach dem Bilanzstichtag eingetreten ist. Denn das Virus hat sich soweit ersichtlich erst im Januar 2020 sprunghaft ausgebreitet. Insofern dürfen Bilanz und GuV zum 31.12.2019 i.d.R. nicht mehr geändert werden. Anders im Anhang: Dort sind im verpflichtenden Nachtragsbericht negative finanzielle Auswirkungen zu erläutern, sofern sie von besonderer Bedeutung sind. Kleine Kapitalgesellschaften hingegen dürfen selbst auf diese Angaben verzichten. Außerdem haben Konzerne ggf. im Risikobericht als Teil des Lageberichts die wirtschaftlichen Risiken in Verbindung mit der Ausbreitung des Coronavirus aufzuzeigen.
Im Einzelnen geht das IDW auf folgende Punkte ein:
Einfluss der IFRS auf das HGBAutorin: Dr. Anna HoltschDie schrittweise Annäherung der handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften an die IFRS stellt eine bedeutende Entwicklung im jüngeren Bilanzierungsrecht dar. Spätestens das Inkrafttreten des BilMoG hat die Frage nach dem Einfluss der IFRS auf die Auslegung handelsrechtlicher Vorschriften und auf die Interpretation der handelsrechtlichen GoB neu aufgebracht.
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