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Unternehmensberichterstattung  
28.03.2022

Berichtspflichten: Sehr umfangreich, extrem hohe Dynamik

ESV-Redaktion ConsultingBay
Prof. Dr. Isabel von Keitz, Prof. Dr. Inge Wulf, Clemens Pelster (Fotos: privat)
Globalisierung, Digitalisierung, Nachhaltigkeit – Berichtspflichten für Unternehmen unterliegen einer großen Dynamik und wurden in den vergangenen Jahren umfangreich erweitert, wie Prof. Dr. Isabel von Keitz, Prof. Dr. Inge Wulf und Clemens Pelster, Herausgeber des Werks Handbuch Unternehmensberichterstattung, im Folgenden erläutern.
Prof. Dr. Inge Wulf führt aus, welche aktuellen Richtlinien und Gesetze Unternehmen für ihre Berichterstattung im Jahr 2022 ganz besonders im Blick haben sollten.

Mit Blick auf Digitalisierung greift für das Geschäftsjahr 2022 der zweite Schritt der ESEF-VO über das EU-weite einheitliche elektronische Berichtsformat für Unternehmensabschlüsse. Zusätzlich zur Etikettierung der Finanzgrößen in den primären Abschlussbestandteilen wie auch Basisinformationen erweitert sich die Etikettierung auf bestimmte Anhangangaben. Konkret ist für die 244 im Anhang II der ESEF-VO aufgeführten Anhangangaben als zusammenhängende Textblöcke eine iXBRL-Etiketttierung erforderlich. Der Umsetzungsaufwand wird im Vergleich zum ersten Schritt als deutlicher höher eingeschätzt.

Drei grüne Kennzahlen für das Geschäftsjahr 2021

In Beug auf Nachhaltigkeit sind und bleiben die Regulierungen recht dynamisch. Für 2022 führen die Vorgaben der EU-Taxonomie-Verordnung zu neuen Offenlegungspflichten für Unternehmen wie auch für Finanzmarktteilnehmer. So müssen Unternehmen, die eine nichtfinanzielle Erklärung erstellen müssen, gemäß Art. 8 der EU-Taxonomie VO ab dem 1.1.2022, also für das Geschäftsjahr 2021, drei sogenannte grüne Kennzahlen veröffentlichen: Anteil des Umsatzes aus ökologisch-nachhaltigen Tätigkeiten sowie Anteil der Investitionsausgaben (CapEx) und der Betriebsausgaben (OpEx), die im Zusammenhang mit ökologisch-nachhaltigen Aktivitäten stehen. Die Berichtspflichten greifen – wenn der Anwendungsbereich entsprechend dem Entwurf der CSR-Richtlinie unverändert bleibt – zukünftig auch für große, nicht-kapitalmarktorientierte Unternehmen. Ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten liegen vor, wenn diese einen wesentlichen Beitrag zu mindestens einem der sechs Umweltziele leistet.

Sechs Umweltziele

Die EU-Taxonomie gilt als zentraler Baustein der europäischen Nachhaltigkeitsbestrebungen im Finanzwesen; sie klassifiziert nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten und Investments EU-weit unter anderem anhand von sechs Umweltzielen. Für die ersten beiden Umweltziele, nämlich Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel, liegen per delegierter Rechtsakte, die zum 1.1.2022 in Kraft getreten sind, die technischen Bewertungskriterien, also Schwellenwerte, vor. Ein Taxonomie-Kompass unterstützt bei der Zuordnung.

Zum 1.1.2023: Wasser, Kreislaufwirtschaft, Umwelt, Biodiversität

Die EU-Taxonomie VO wird auch 2023 Neuerungen für Unternehmen bringen, da die delegierten Rechtsakte für die vier weiteren Umweltziele, nämlich nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, Umgang zu einer Kreislaufwirtschaft, Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme, ab 1.1.2023 in Kraft treten.

Während damit die Taxonomie für Klima- und Umweltschutz vorliegt, die beispielsweise in Bezug auf Atomkraftwerke für Diskussionen sorgt, wurde am 28.2.2022 der finale Bericht über die mögliche Struktur der EU-Sozialtaxonomie veröffentlicht, die ein einheitliches Klassifikationssystem für sozial nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten definiert.

Hohe Anforderungen an Kreditinstitute

Die Berichtsanforderungen sind besonders hoch für Kreditinstitute. Für Finanzmarktteilnehmer greifen neben den bereits aus der Offenlegungs-VO resultierenden Berichtspflichten über Informationen bezüglich Nachhaltigkeit mit Art. 5 und Art. 6 der Taxonomie-VO weitere Vorgaben zur Offenlegung beispielsweise über Umweltziele der dem Finanzprodukt zugrundeliegenden Investitionen, sprich über die von einem Kreditinstitut finanzierten Investitionen seiner Kreditnehmer, die der CSR-Berichtspflicht unterliegen. Ferner ist eine Erklärung abzugeben, wenn finanzierte Investitionen nicht taxonomiekonform sind.

Deutsches Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

Aus dem deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) resultieren weitere Berichtspflichten, ab 2023 für Unternehmen – unabhängig von der Rechtsform – mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden und ab 2024 mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden. Neben bisher schon verpflichtenden Angaben über Maßnahmen zur Einhaltung von Menschenrechten innerhalb der Lieferkette sind unter anderem eine Berichterstattung über menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken oder deren Verletzungen entlang der Lieferkette nötig; einzubeziehen sind die Geschäftstätigkeiten des eigenen Unternehmens mit Tochtergesellschaften wie auch unmittelbare Zulieferer. Mittelbare Zulieferer sind lediglich anlassbezogen einzubinden. Zur Integration der Anforderungen des LkSG in die unternehmerischen Prozesse sind organisatorische und technische Maßnahmen umzusetzen.

Weitere Konsultationen im Juni 2022

Unternehmen, die der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD-E unterliegen, werden sich mit den Verlautbarungen der EFRAG zur Konkretisierung der europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattung auseinandersetzten müssen, die mit dem CSRD-Entwurf angekündigt wurden. Zwischenzeitlich hat die Project Task Force on European Sustainability Reporting Standards (PTF-ESRS) eine Reihe von Arbeitspapieren veröffentlicht. Konsultationen hierzu sind für Juni 2022 angekündigt.

Bis 21.10.2023 sollen Standards mit ergänzenden Informationen und sektorspezifischen Angaben wie auch Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von kleinen und mittleren Unternehmen folgen.

Der im September 2020 veröffentlichte EU-Aktionsplan zur Stärkung der Kapitalmarktunion umfasst die Einrichtung eines einheitlichen Zugangspunkts für Unternehmensdaten bei der europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde ESMA. Dieser Zugangspunkt ist auch in dem CSRD-E aufgegriffen worden. Im November 2021 hat die Europäische Kommission einen Legislativvorschlag zur Einrichtung eines einheitlichen Zugangspunkts für finanz- und nachhaltigkeitsbezogene Unternehmens- und Produktinformationen vorgelegt (European Single Access Point, ESAP). Dieser Legislativvorschlag wird zur Änderung verschiedener Richtlinien führen, wie Bilanz-RL, Transparenz-RL und Aktionärsrechte-RL. Erste Offenlegungen nach der neuen Meldepflicht sollen ab 1.1.2024 greifen.

Zu den Herausgebern

Isabel von Keitz ist Professorin für BWL, insbesondere (internationales) Rechnungswesen an der FH Münster. Ihre Lehr- und Forschungsschwerpunkte liegen im Bereich nationale und internationale Rechnungslegung, Berichterstattung und Unternehmensanalysen. Sie ist bzw. war Mitglied in diversen Gremien (z.B. HGB-Fachausschuss des DRSC, FAB des IDW). Darüber hinaus ist Frau von Keitz als Gutachterin, Beraterin und Coach tätig.

Inge Wulf ist Professorin für BWL, insbesondere Unternehmensrechnung an der Technischen Universität Clausthal. Ihre Lehr- und Forschungsschwerpunkte liegen in den Bereichen der Rechnungslegung nach HGB und IFRS, Abschlusspolitik und -analyse sowie der CSR-Berichterstattung. Sie ist u.a. Beirätin im Zentralen Arbeitskreis Rechnungslegung des VDMA und Mitglied in der European Accounting Association.

Clemens Pelster ist wissenschaftlicher Mitarbeiter an der FH Münster und Doktorand in Kooperation mit der Technischen Universität Clausthal. Seine Lehr- und Forschungsschwerpunkte liegen in den Bereichen Rechnungslegung (HGB und IFRS) und (freiwillige) Berichterstattung, insbesondere über digitale Transformation von Unternehmen.


Sorgfaltspflichten für Nachhaltigkeit in der Lieferkette

Die EU-Taxonomie-VO umfasst neben der Klassifizierung von ökologisch und sozial nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten auch die Governance bzw. nachhaltige Unternehmensführung. In diesem Zusammenhang bringt der von der EU-Kommission am 23.2.2022 veröffentlichte Richtlinienentwurf zur Ausweitung der Sorgfaltspflichten für Nachhaltigkeit in der Lieferkette (Corporate Sustainability Due Diligance Directive) neue Berichtspflichten über die Verletzung von Menschen- und Umweltrechte entlang der Wertschöpfungskette wie auch über das eingerichtete Beschwerdeverfahren. Neben der eigenen Geschäftstätigkeit erstreckt sich die Sorgfaltspflicht auch auf die Tätigkeiten seiner Tochterunternehmen wie auch auf die Tätigkeiten in der Wertschöpfungskette, also vor- und nachgelagerte Glieder der Kette und somit nicht nur auf Lieferanten, sondern auch auf Kunden.

EU-Lieferketten-Richtlinie weiter gefasst und schärfer

Der Anwendungsbereich der EU-Lieferketten-RL ist weiter gefasst als der des deutschen LKSG, da die Berichtspflicht für Gesellschaften greift mit mehr als 500 Arbeitnehmern und Umsatz von mehr als 150 Millionen Euro wie auch für Gesellschaften des sogenannten „high-impact sectors“ mit 250 Arbeitnehmern, Umsatz über 40 Millionen Euro, wobei mindestens 50 Prozent des Umsatzes aus den „high-impact sectors“ stammen muss, also beispielsweise Textilindustrie, Landwirtschaftsunternehmen oder Bodenschätze abbauende Unternehmen. Die EU-Lieferketten-RL schreibt eine zivilrechtliche Haftung für Sorgfaltspflichtverletzungen vor und ist somit als Verschärfung im Vergleich zum deutschen LkSG zu sehen.

Vorschlag zur Überarbeitung des DCGK mit Fokus auf Nachhaltigkeit

Der von der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK) am 27.1.2022 veröffentlichte Vorschlag zur Überarbeitung des DCGK (2020) zeigt einen starken Fokus auf Nachhaltigkeit vor allem im Bereich der Leitung und Überwachung börsennotierter Unternehmen. In den Kodexänderungen sind nur wenige direkte neue Berichtspflichten für den Lagebericht und die Erklärung der Unternehmensführung vorgesehen. Darüber hinaus werden aus dem DCGK-E (2022) indirekt weitere Angaben für die Lageberichterstattung resultieren, beispielsweise betreffend Strategieberichterstattung und nachhaltige Steuerungskennzahlen, wie auch für die nichtfinanzielle Berichterstattung bzw. den zukünftigen Nachhaltigkeitsbericht, zum Beispiel betreffend Nachhaltigkeitsziele.

Berichterstattung über immaterielle Werte

Das Thema der Berichterstattung über immaterielle Werte scheint wieder neuen Auftrieb zu bekommen. Auf internationaler Ebene liegt der Entwurf ED/2021/6 „Management Commentary“ für eine Überarbeitung des freiwillig anzuwendenden Practice Statement 1 vor, für den unter anderem nicht bilanzierungsfähige immaterielle Werte Ausgangspunkt der Überarbeitung waren. Auf europäischer Ebene findet sich im CSRD-E neben den Berichtspflichten über Nachhaltigkeitsbelange auch die Vorgabe, dass Unternehmen Informationen über immaterielle Anlagewerte offenlegen sollen, beispielsweise Angaben zu intellektuellem Kapital, Humankapital und Beziehungskapital. Darüber hinaus werden in dem Diskussionspapier „Better Information on Intangibles“ der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) Angaben zu spezifischen immateriellen Werten im Lagebericht vorgeschlagen. Zudem hat der DRSC im September 2021 eine Arbeitsgruppe zu immateriellen Werten gegründet. Somit werden immaterielle Werte in Zukunft einen Bedeutungszuwachs in der Unternehmensberichterstattung erhalten.

Länderspezifischer Ertragsteuerinformationsbericht

Hinzu kommt der EU-Richtlinienentwurf für einen öffentlichen länderspezifischen Ertragsteuerinformationsbericht (Public Country-by-Country Reporting-Richtlinie – pCbCR-RL). Diese Richtlinie zielt auf eine verstärkte Transparenz und öffentliche Kontrolle der Ertragsteuerbelastung von multinationalen Unternehmen ab. Betroffen sind EU-MU mit konsolidiertem Umsatz von mehr als 750 Millionen Euro in den letzten zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren. Eine Umsetzung in nationales Recht ist bis Juni 2023 vorgesehen, eine erstmalige Berichtspflicht soll für das Geschäftsjahr 2025 bestehen. Der Ertragsteuerbericht ist als eigenständiger Bericht außerhalb des Lageberichts vorgesehen. Es besteht jedoch ein Bezug zu GRI 207 und somit zur Nachhaltigkeitsberichterstattung. Auch in der EU-Sozialtaxonomie soll der pCbCR eine Rolle spielen. Insofern könnte der Bericht zukünftig ein Teil des Konzernlageberichts werden.

Trend zur Integration

Jüngste Regulierungen lassen einen Trend zur stärkeren Integration der finanziellen und nachhaltigkeitsbezogenen Unternehmensberichterstattung erkennen. Gemäß CSRD-E soll der zukünftige Nachhaltigkeitsbericht zumindest zum Lagebericht gehören – offen bleibt, ob integriert oder als eigener Abschnitt in den Lagebericht. Auch der starke Fokus auf Nachhaltigkeit im DCGK-E, wie die Einbindung von Nachhaltigkeit in die Unternehmensstrategie und -steuerung, sowie die nach der EU-Taxonomie zu berichtenden Kennzahlen lassen einen Trend hin zu einer integrierten Berichterstattung erkennen. Daher werden sich Unternehmen mit der Integration der nachhaltigkeitsbezogenen Informationen in den Finanzbericht auseinandersetzen müssen.

Extrem hohe Dynamik

Die Dynamik der Regulierung geht weiter. Am 18.2.2022 endete der öffentliche Konsultationszeitraum der EU zur Verbesserung der Qualität und Durchsetzung der Unternehmensberichterstattung vor allem von börsennotierten Unternehmen. Diese Regulierung zielt insbesondere auf eine Stärkung des Anlegerschutzes ab und wird zu RL-Änderungen führen, die die Bilanz-RL, die Transparenz-RL sowie die Abschlussprüfer-RL und die AP-Verordnung betreffen werden.

Lesen Sie hier auf ConsultingBay.de weiter: Frau Prof. Dr. Isabel von Keitz und Clemens Pelster zu den praktischen Herausforderungen sowie digitalen Formaten der Unternehmensberichterstattung.

Handbuch Unternehmensberichterstattung

Herausgegeben von: Prof. Dr. Isabel von Keitz, Prof. Dr. Inge Wulf, Clemens Pelster

Die Unternehmensberichterstattung entwickelt sich äußerst dynamisch weiter. Gerade nichtfinanzielle Berichterstattungselemente wenden sich an einen immer breiteren Stakeholderkreis. Welche Berichtpflichten von welchen Unternehmen in welchen Formaten für welche Adressaten offenzulegen sind, nehmen
30 Experten in diesem Handbuch systematisch in den Blick.

Teil 1 zeigt für die verschiedenen Berichtselemente neben Berichtsinhalten, Anwenderkreisen, Zielsetzungen, Gestaltungsmöglichkeiten und prüfungsrechtlichen Anforderungen auch neue Kommunikationswege auf:

  • Jahres- und Konzernabschluss
  • Konzernlagebericht
  • Nichtfinanzielle Berichterstattung
  • Vergütungsbericht
  • Corporate Governance-Bericht
  • Zahlungsbericht
  • Integrated Reporting
  • Value Reporting
  • ESEF/XBRL als europäisches Offenlegungsformat
  • Trends und Möglichkeiten der digitalen Berichterstattung

Teil 2 beleuchtet die Sicht der unterschiedlichen Stakeholdergruppen. Erfahrene Repräsentanten verdeutlichen die sich ändernden Erwartungen der Standardsetter, Unternehmen verschiedener Größe, Abschlussprüfer, Investoren, Arbeitnehmervertreter und NGOs.


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