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WpHG-Bußgeldleitlinien II  
23.03.2017

BaFin-Leitlinien zu verschärften Sanktionsmöglichkeiten

Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern
Die BaFin kann härtere Sanktionen verhängen (Foto: BaFin)
Bei Verstößen gegen das WpHG kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht seit November 2015 bzw. Juli 2016 deutlich höhere Sanktionen verhängen. Dazu wurden nun neue Leitlinien herausgegeben.
Es handelt sich hierbei um die WpHG-Bußgeldleitlinien II, die konkretisieren, wie die BaFin die verschärften Sanktionsmöglichkeiten einsetzt und Bußgelder bemisst. Die überarbeiteten Leitlinien gelten für Verstöße bei Ad-hoc-Mitteilungen und Stimmrechtsmeldungen sowie der Finanzberichterstattung (vgl. Mitteilung der BaFin vom 22.02.2017).

Die WpHG-Bußgeldleitlinien II setzen die verschärften Sanktionsmöglichkeiten der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie sowie der Marktmissbrauchsrichtlinie in die Praxis um. Je nach Schweregrad und Marktkapitalisierung des Emittenten weisen sie betragsmäßige Grundbeträge aus. Sie dienen der Aufsicht als Grundlage, um unter Berücksichtigung der jeweiligen mildernden oder erschwerenden täterbezogenen Umstände das individuelle Bußgeld zu bemessen.

Deutlich höhere Bußgelder für Konzerne möglich

Die BaFin-Exekutivdirektorin Elisabeth Roegele erwartet zukünftig deutlich höhere Bußgelder bei Konzernen mit einem hohen Umsatz und einer starken Marktkapitalisierung. Der europäische Gesetzgeber habe mit der Einführung umsatzbezogener Geldbußen für größere Unternehmen in besonders schwerwiegenden Fällen eine spürbarere Sanktionierung ermöglichen wollen. So kann die BaFin z.B. bei Verstößen gegen die Finanzberichterstattungspflichten nun bis zu zehn Mio. Euro, fünf Prozent des konzernweiten Jahresumsatzes oder das Zweifache des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils als Strafzahlung verhängen. Für einen Emittenten mit einem Gesamtumsatz von 50 Mrd. Euro sind damit Bußgelder von bis zu 5 Prozent des relevanten Gesamtumsatzes, also bis zu 2,5 Mrd. Euro, möglich. Bisher hatte das maximale Bußgeld bei 200.000 Euro gelegen.

BaFin muss Augenmaß beweisen

Angesichts des weiten umsatzbezogenen Bußgeldrahmens sieht man sich seitens der BaFin vor allem bei den weniger schweren Verstößen in der Verantwortung, mit Augenmaß vorzugehen. Hier werde die Aufsicht im Einzelfall Geldbußen festsetzen, die weit unterhalb der gesetzlich festgelegten Obergrenze liegen.

Weiterführende Literatur

In ihrem Beitrag Kapitalmarkt-Compliance nach der Marktmissbrauchsverordnung berichten RA Dr. Lutz Krämer und RA Dr. Markus Stephanblome über praxisrelevante Themen des Insiderrechts, der Ad hoc-Publizität sowie der Anforderungen an die Meldungen zu den sogenannten Director´s Dealings. Der Beitrag ist in der Ausgabe 6/2016 der ZRFC erschienen.   

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