Arbeitgeber müssen sich den bewusst fehlerhaften Lohnsteuer-Einbehalt eines Mitarbeiters zurechnen lassen. Einen Haftungsausschluss hat der BFH in neuer Rechtsprechung abgelehnt.
Arbeitgeber müssen sich den bewusst fehlerhaften Lohnsteuer-Einbehalt eines Mitarbeiters zurechnen lassen. Einen Haftungsausschluss hat der BFH in neuer Rechtsprechung abgelehnt (BFH-Urteil vom 21.4.2010, Az.: VI R 29/08, zum Volltextabdruck vgl. DB 2010 S. 1503). Im zugrunde liegenden Streitfall war die Personalleiterin P für die Lohnbuchhaltung einer GmbH zuständig und hatte ihre eigenen Gehaltsabrechnungen manipuliert, wodurch die GmbH insgesamt 43.617,17 € zu wenig Steuern an das Finanzamt abgeführt hatte.
Nach § 42d Abs. 1 Nr. 3 EStG haftet der Arbeitgeber insoweit, wenn aufgrund fehlender Angaben im Lohnkonto oder in der Lohnsteuer-Bescheinigung verkürzt wird. Auch wenn er später erkennt, dass der bisherige LSt-Einbehalt nicht ordnungsgemäß war, schützt ihn das nicht ohne weiteres vor der Haftungsinanspruchnahme. Erkennen i.S. des § 41c Abs. 1 Nr. 2 EStG (der die Befugnisse zur Änderung des Steuerabzugs regelt) ist nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung das Erlangen von Kenntnissen nach Abgabe der fehlerhaften LSt-Anmeldungen. Diese am Wortsinn orientierte Auslegung schließt ein Erkennen bei vorsätzlichem fehlerhaften LSt-Einbehalt aus. Eine Auslegung dahingehend, dass eine "bessere" Erkenntnis bei bewusst falschem LSt-Einbehalt später eintreten kann, überschreitet nach der BFH-Auffassung die Grenzen des Wortlauts.
Dadurch, dass ein Arbeitgeber seine Pflichten nicht in eigener Person, sondern durch Dritte erfüllt, kann er sich nicht seiner Verantwortung entziehen. Denn nach § 166 Abs. 1 BGB ist dem Vertretenen das Wissen des Vertreters zuzurechnen. Körperschaften müssen sich daher nicht nur das Wissen des gesetzlichen Vertreters, z.B. des Vorstands, zurechnen lassen, sondern darüber hinaus auch das Wissen sämtlicher Bevollmächtigter in der Organisationseinheit nach Maßgabe ihrer Befugnisse6. Ein Erkennen der Klägerin i.S. des § 41c Abs. 1 Nr. 2 EStG im Rahmen der LSt-Außenprüfung war daher ausgeschlossen.
Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern
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