Der Entwurf der Bundesregierung wurde mit dem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen um Gesetzesänderungen erweitert, unter anderem im Handelsgesetzbuch, im Versicherungsvertragsgesetz und im Lobbyregistergesetz. Das teilt der Informationsdienst des Bundestags (hib) mit.
Die Änderung im Lobbyregistergesetz bezieht sich auf die in Paragraf 3 geregelten Informationspflichten, die Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern aufgelegt werden. Danach soll im Fall von Schenkungen Dritter auf die Angabe von Name, Firma oder Bezeichnung der Geberin oder des Gebers ebenso verzichtet werden wie auf die Angabe des Wohnorts oder Sitzes des Gebenden. Dies gilt bis zu einer geplanten umfassenderen Änderung des Gesetzes, längstens jedoch bis zum 31.12.2023.
„Zahlreiche Organisationen prognostizieren einen erheblichen Spendenrückgang infolge einer verpflichtenden Offenlegung von Spendernamen und sehen hierdurch Hilfs- und Unterstützungsleistungen im In- und Ausland gefährdet“, begründen die Koalitionsfraktionen die Änderung im Lobbyregistergesetz.
Eine Änderung des Lobbyregistergesetzes wird aktuell erarbeitet, hatte die Bundesregierung vor kurzem auf eine Kleine Anfrage ausgeführt. Demnach stimmt sich die Regierung in Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen einer Ausweitung der Eintragungspflicht und Fragen des Gesetzgebungsverfahrens ab. Zur Frage der Einführung eines „Fußabdrucks“, also einer „stärkeren Transparenz der Einflüsse Dritter im Rahmen der Vorbereitung von Gesetzesvorhaben und bei der Erstellung von Gesetzentwürfen“, befinde sie sich in der internen Willensbildung.
(ESV/fab)
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