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Nachgefragt bei: Tim Müller  
17.04.2019

5. EU-Geldwäscherichtlinie - Neue Anforderungen

ESV-Redaktion COMPLIANCEdigital
Dr. Tim Nikolas Müller gibt Auskunft über die 5. EU-Geldwäscherichtlinie (Foto: Günter Pfannmüller)
Dr. Tim Nikolas Müller, Counsel bei der internationalen Anwaltskanzlei Allen & Overy LLP, gibt im Interview Auskunft über die wesentlichen Änderungen durch die 5. EU-Geldwäscherichtlinie.
Die 5. EU-Geldwäscherichtlinie ist im Juli 2018 bereits in Kraft getreten und bis zum 10. Januar 2020 von den EU-Mitgliedstaaten umzusetzen. Weshalb die schnelle Änderung ggü. der 4. EU-Geldwäscherichtlinie, die bis Juni 2017 umzusetzen war?

Tim Müller: Die Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen einem steten Wandel. Die gesetzlichen Regelungen zur Prävention dieser Delikte müssen daher regelmäßig aktualisiert werden, um wirksam zu sein. Ein Beispiel: Die Richtlinie nimmt mit Kryptowährungen eine technologische Neuerung ins Visier, die anonyme Transaktionen ermöglicht und deshalb besonders leicht für kriminelle Zwecke missbraucht werden kann.

Diese wesentliche Änderung betrifft insbesondere den Kreis der Verpflichteten. Wer wurde neu in den Kreis aufgenommen?

Tim Müller: Zukünftig werden insbesondere Kryptowährungsbörsen und Wallet-Anbieter in den Kreis der Verpflichteten aufgenommen. Kryptowährungsbörsen sind Unternehmen, die den Tausch zwischen offiziellen Zahlungsmitteln und virtuellen Währungen ermöglichen. Wallet-Anbieter sind Unternehmen, die ihren Kunden elektronische Geldbörsen für virtuelle Währungen zur Verfügung stellen. Weiterhin werden Kunsthändler/-vermittler ab einem bestimmten Transaktionswert als Verpflichtete erfasst. Immobilienmakler sind in Zukunft nicht nur beim Verkauf von Immobilien zur Geldwäscheprävention verpflichtet, sondern auch bei deren Vermietung, wenn die monatliche Miete einen bestimmten Schwellenwert erreicht. Neben dem bereits heute erfassten Steuerberater werden zukünftig auch weitere Personen, die Hilfe oder Unterstützung in Steuerfragen leisten, als Verpflichtete gelten.

Kryptowährungsbörsen und Wallet-Anbieter haben ihren Sitz derzeit häufig nicht in der EU. Sind sie auch dann verpflichtet?

Tim Müller: Kryptowährungsbörsen und Wallet-Anbieter werden – wie andere Verpflichtete auch – von den spezifischen Vorschriften zur Geldwäscheprävention nur erfasst sein, wenn sie ihren Sitz oder eine Niederlassung in einem EU-Mitgliedstaat haben. Anonyme Transaktionen in virtuellen Währungen werden daher nur eingedämmt und nicht etwa vollständig verhindert.

Weshalb hat man die Kunsthändler als Verpflichtete erst jetzt aufgenommen?

Tim Müller: Kunsthändler waren nach der bisherigen Gesetzeslage bereits als Güterhändler zur Geldwäscheprävention verpflichtet. Für Güterhändler gelten allerdings verschiedene Erleichterungen, die für Kunsthändler durch die eigenständige Erfassung als Verpflichtete wegfallen werden.Die eigenständige Erfassung von Kunsthändlern geht insbesondere darauf zurück, dass internationale terroristische Vereinigungen den Verkauf von erbeuteten Kunstwerken und Kulturgütern – etwa aus Syrien – als Finanzierungsquelle entdeckt haben.

Zur Person

Dr. Tim Nikolas Müller ist Counsel im Frankfurter Büro der internationalen Anwaltskanzlei Allen & Overy LLP. Er berät nationale und internationale Unternehmen zu allen Fragen des Wirtschaftsstrafrechts und der Compliance. Er verfügt über große Erfahrung in der Verteidigung von Unternehmen in komplexen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren. Ein weiterer Schwerpunkt seiner Praxis ist die Beratung zu Wirtschafts- und Finanzsanktionen und Fragen der Geldwäscheprävention. Zudem ist er auf die Durchführung von internen Untersuchungen spezialisiert.

Welche Neuerungen beinhaltet die 5. EU-Geldwäscherichtlinie in Bezug auf KYC-Checks?

Tim Müller: Bei Geschäftsbeziehungen zu bestimmten Gesellschaften werden Verpflichtete im Rahmen ihrer KYC-Checks in Zukunft zur Einsichtnahme in das Transparenzregister verpflichtet. Die Richtlinie harmonisiert außerdem die verstärkten Sorgfaltspflichten, die Verpflichtete bei Geschäftsbeziehungen in Drittländer mit einem hohen Geldwäscherisiko anwenden müssen. Weiterhin wird es zukünftig EU-weite Listen zu Ämtern und Funktionen geben, deren Inhaber als politisch exponierte Personen im Sinne des Geldwäscherechts zu behandeln sind.

Wer darf Einsicht in das Transparenzregister nehmen und welche Informationen finden sich dort?

Das Transparenzregister enthält Informationen zu den wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen, Personengesellschaften und weiteren Rechtsgestaltungen, z.B. Trusts. Die Einsichtnahme war bislang vom Vorliegen eines berechtigten Interesses abhängig. Die Richtlinie erleichtert den Zugang zum Transparenzregister und hebt das Erfordernis eines berechtigten Interesses auf. Nur in Bezug auf Trusts und vergleichbare Rechtsvereinbarungen wird auch zukünftig ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme gefordert.

Was ist zu tun, wenn man Unstimmigkeiten beim Blick in das Register feststellt?

Verpflichtete müssen das Transparenzregister in Zukunft informieren, wenn die ihnen vorliegenden Informationen zu den wirtschaftlich Berechtigten ihres Vertragspartners nicht mit den Angaben im Transparenzregister übereinstimmen. Personen, die keine Verpflichteten sind, werden von dieser Pflicht nicht erfasst – zum Beispiel Journalisten, die im Rahmen einer Recherche das Transparenzregister einsehen.

Sind nationale Transparenzregister nicht völlig unzureichend in Anbetracht der globalen Vernetzung der Wirtschaft – gerade auch in Bezug auf Sprachbarrieren?

Die EU hat diese Schwierigkeit erkannt. Die Richtlinie sieht daher vor, dass die EU-Kommission gemeinsam mit den EU-Mitgliedstaaten dafür sorgt, dass die nationalen Register bis zum 10. März 2021 miteinander vernetzt werden.

Welche Änderungen hält die Richtlinie für die Behörden bereit?

Die Richtlinie erweitert die Befugnisse der zentralen Meldestellen, den Financial Intelligence Units. Diese erhalten zukünftig unter anderem Zugriff auf Register, in denen die Inhaber von Immobilien in den EU-Mitgliedstaaten verzeichnet sind. Zudem wird die Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen erleichtert, indem etwa Hindernisse beim Informationsaustausch abgebaut werden.

Wertpapier-Compliance in der Praxis

Ob angepasste Mindestanforderungen für Compliance (MaComp), aktuelles Wertpapierhandelsrecht (WpHG), erweiterte Transparenz-, Verhaltens- und Organisationspflichten (MiFID-II/MiFIR, WpDVerOV) oder konkretisierende Rundschreiben der BaFin und mehr: Streng reglementiert sehen sich Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute hoher Rechtsdynamik und beachtlicher öffentlicher Beobachtung gegenüber. Verstöße gegen die komplexen Vorgaben der Aufsicht bergen erhebliche Rechts- und Reputationsrisiken.

Wie Sie aktuelle Umsetzungsfragen der Wertpapier-Compliance organisatorisch optimal und rechtlich einwandfrei gestalten, erfahren Sie in diesem viel beachteten Band:

  • Anlageberatung und deren Protokollierung
  • Finanzanalysen (Anlageempfehlungen) und Finanzportfolioverwaltung
  • Marketing und Kundeninformationen
  • Arbeitsrecht und Personalwesen
  • Mindestanforderungen an Compliance (MaComp)

Einzelne Bereiche werden dabei auch unter prüferischen Aspekten betrachtet und enthalten zitierfähige Antworten auf juristische Fragestellungen.


(ESV/ps)
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