Garantenpflicht des Vorgesetzten; betriebsbezogene Straftaten
Norm: §§ 13 Abs. 1, 323c StGB
Ein
Vorgesetzter kann sich durch das Nichteinschreiten gegen Straftaten
seiner Untergebenen dem Vorwurf der Strafbarkeit wegen Unterlassens
aussetzen. In Fortführung seiner Rechtsprechung stellt der BGH eine
Garantenpflicht des Vorgesetzten zur Verhinderung von Straftaten
nachgeordneter Mitarbeiter fest. Diese Garantenpflicht besteht dabei
aber nur in Bezug auf betriebsbezogene Taten. Betriebsbezogen ist eine
Tat dann, wenn sie einen inneren Zusammenhang mit der betrieblichen
Tätigkeit des Begehungstäters oder mit der Art des Betriebes aufweist.
Im
vorliegenden Fall war der Vorarbeiter eines Bauhofes nicht gegen
Misshandlungen eines Mitarbeiters durch seine Untergebenen
eingeschritten. Diese hatten das Opfer über Jahre körperlich teils
schwer misshandelt. Der BGH verneint jedoch eine Garantenpflicht, weil
die Straftaten lediglich bei Gelegenheit der Arbeit begangen wurden.
Daran ändert auch die beträchtliche Dauer und Häufigkeit der
Misshandlungen während der Arbeitszeit nichts. Der Vorgesetzte kann sich
indes immer noch wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar machen.
Zur Rechtsprechung
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