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BGH Großer Strafsenat, Beschl. v. 29.03.2012, Az.: GSSt 2/11

Niedergelassene Ärzte sind bei der Wahrnehmung ihrer im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung übernommenen Aufgaben weder Amtsträger noch Beauftragte der gesetzlichen Krankenkassen

Norm: §§ 11 Abs. 2 Nr. 2 c), 299 StGB

Werden an einen niedergelassenen Arzt von Pharmaherstellern Vergütungen für die Verschreibung von Medikamenten an Patienten gesetzlicher Krankenkassen gezahlt, so ist dies keine Bestechung im geschäftlichen Verkehr. Der niedergelassene Arzt erfüllt keine Aufgaben öffentlicher Verwaltung, denn zwischen Patient und Arzt wird ein privatrechtlicher Behandlungsvertrag geschlossen. Die Tätigkeit des Arztes dient zwar auch der öffentlichen Daseinsfürsorge, allerdings überwiegt beim Behandlungsvertrag die private Beziehung zwischen Arzt und Patient, auf die hoheitliche Träger grundsätzlich keinen Einfluss haben. Weiterhin kann der Arzt auch nicht als Beauftragter der Krankenkassen angesehen werden, denn mit der Behandlung handelt er im Interesse des Patienten, etwaige Pflichten gegenüber Krankenkassen sind dem nachgeordnet, sodass ein Handeln für oder im Interesse der Krankenkassen ausscheidet.

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