Bei der Einführung von Ethik-Richtlinien innerhalb eines
Konzernunternehmens hat der betroffene Betriebsrat keinen generellen
Anspruch auf eigene Zustimmung zu diesen Richtlinien oder auf Zustimmung
des Konzernbetriebsrats. Etwas anderes gilt nur, wenn in grober Weise
gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten aus § 87 BetrVG verstoßen
wurde.
Norm: 80 Abs. 1, 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG
Der Betriebsrat eines Konzernunternehmens ist nicht Träger des
Mitbestimmungsrechts in Bezug auf den Gesamtkonzern. Soll eine
Richtlinie konzernweit eingeführt werden und für alle Konzernunternehmen
gleichermaßen gelten, stellt dies gem. § 58 Abs. 1 BetrVG eine
Angelegenheit dar, die den Konzern betrifft und ein Zustimmungsrecht
besteht nur für einen Konzernbetriebsrat. Der Betriebsrat hat im Rahmen
seines Rechts, über die Einhaltung der geltenden Gesetze, Verordnungen,
Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen
zugunsten der Mitarbeiter zu wachen, die Möglichkeit einen
mitbestimmungswidrigen Zustand zu rügen und die Beseitigung anzumahnen.
Ein Anspruch auf Unterlassung der Einführung gegenüber dem
Konzernunternehmen besteht nicht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der
Arbeitgeber grob gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten aus § 87
BetrVG verstoßen hat.
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