Strafbarkeit GmbH-Gesellschafter wegen Bankrotts setzt kein Handeln im Interesse der Gesellschaft voraus (Aufgabe der Interessentheorie)
Norm: §§ 14, 283 StGB
Die bisherige BGH-Rechtssprechung, dass sich der Geschäftsführer einer GmbH nur dann wegen Bankrotts strafbar mache, wenn er zumindest auch im Interesse der Gesellschaft handele, da es ansonsten am Bezug zum Geschäftsbetrieb fehle, wird aufgegeben. Der BGH stellt für eine Strafbarkeit nach §§ 283, 14 I StGB nunmehr allein darauf ab, ob ein Organ der Gesellschaft in seiner Eigenschaft als Organ gehandelt hat. Dies ist dann der Fall, wenn im Geschäftskreis des Vertretenen und nicht bloß bei „Gelegenheit“ gehandelt wird. Auch ein Handeln aus eigennützigen Motiven fällt damit unter die Strafbarkeit des § 283 StGB, der GmbH-Geschäftsführer wird strafrechtlich damit so gestellt, wie der Einzelkaufmann.
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