Der meistzitierte Aphorismus in Sachen Aufsichtsräte stammt von dem legendären Vorstand der Deutschen Bank, Hermann-Josef Abs: »Es ist leichter eine eingeseifte Sau am Schwanz festzuhalten als einen Aufsichtsrat zur Verantwortung zu ziehen.« Dieses Zitat gilt heute in dieser Form nicht mehr. Aufsichtsräte haben immer mehr Verantwortung im Rahmen der Corporate Governance durch den Gesetzgeber bekommen. Die Kehrseite dieses Bedeutungsgewinns ist ein deutlich größeres Haftungsrisiko.
Die Haftung trifft den Aufsichtsrat grundsätzlich als Kollektivorgan. Wird die Verantwortung an einzelne Aufsichtsratsmitglieder oder Ausschüsse delegiert, so verbleibt die Haftung dennoch bei allen Aufsichtsräten. Dies gilt auch für die Rechnungslegung trotz der zwangsläufigen Ernennung eines Financial Experts bei kapitalmarktorientierten Aktiengesellschaften (§ 100 Abs. 5 AktG). Allerdings gelten unterschiedliche Ansprüche an die Sorgfaltspflicht. Die beauftragten Aufsichtsräte müssen dieser deutlich stärker nachkommen als die anderen Aufsichtsräte. Grundsätzlich gilt aber, dass Wegsehen nicht sein darf, wenn andere Mitglieder des Aufsichtsrats ihren Pflichten nicht nachkommen.
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