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Insiderhandel  
13.02.2017

Vorstandsvorsitzender der Deutschen Börse unter Druck

ESV-Redaktion COMPLIANCEdigital
Hinweise auf Insiderhandel belasten Carsten Kengeter (Foto: Deutsche Börse AG)
Die Staatsanwaltschaft Frankfurt ermittelt gegen Carsten Kengeter. Als Vorstandsvorsitzender der Deutsche Börse AG , die unverfälschte und sichere Märkte garantieren soll, müsste er die Gefahren kennen.
Carsten Kengeter wird vorgeworfen, in großem Stil Aktien der Deutsche Börse Group gekauft zu haben – des Unternehmens, dessen Chef er selbst ist. Das ist soweit noch nicht verwerflich. Brisant ist aber – wie nun bekannt wurde –, dass Kengeter vor dem Kauf bereits mit dem Wirtschaftsberater von Angela Merkel über eine mögliche Fusion mit der London Stock Exchange gesprochen habe. In dem Gespräch soll er die grundsätzliche Einigkeit über die Fusion bereits bestätigt haben. Die Kenntnis über die Fusionspläne beider Unternehmen bringt ihn nun in Bedrängnis.

Ermittlungen der Staatsanwaltschaft

Die Frankfurter Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Kengeter wegen Insiderhandels. Wie die Deutsche Börse erklärte, arbeite sie eng mit der Staatsanwaltschaft zusammen, kooperiere und lege alle Erkenntnisse offen, über die sie verfüge. Ob Kengeter sich tatsächlich des Insiderhandels schuldig gemacht habe, hängt davon ab, wie weit die Gespräche zum Zeitpunkt des Aktienkaufs mit der London Stock Exchange bereits fortgeschritten waren.

Ungewisser Ausgang

Unangenehm sind die Vorwürfe für das Unternehmen allemal – unabhängig vom Ausgang der Ermittlungen. Wie bekannt wurde, haben sowohl der Aufsichtsrat als auch die Compliance-Abteilung den Aktienkauf von Kengeter zuvor gebilligt. Die Frankfurter Staatsanwaltschaft muss nun herausfinden, wer wann über welche Insider-Informationen verfügte.

Weiterführende Literatur
In dem Artikel „Marktmanipulation als Verbrechen” berichtet Rechtsanwalt Dr. André-M. Szesny über das Inkrafttreten des Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetzes am 2. Juli 2016. Dadurch ist u.a. das Marktmissbrauchsrecht – die Insider- und Marktmanipulationsverbote sowie die Sanktionierung von deren Verletzung – grundlegend neu gestaltet worden. In Umsetzung der Zweiten Marktmissbrauchsrichtlinie sind auch die Straftatbestände geändert, teilweise erweitert, teilweise eingeschränkt worden. Erschienen ist der Artikel in der Ausgabe 4/2016 der WiJ.

(ESV/ps)
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