In einem insbesondere für die M&A-Praxis bedeutsamen Urteil vom 7.12.2010 hat das OLG Frankfurt/M. die Vorstandskompetenzen gestärkt: Der Beteiligungserwerb gehört demnach zu den vorstandsautonomen Geschäftsführungsangelegenheiten.
Dies gilt zumindest dann, wenn die Satzung der Aktiengesellschaft den Unternehmenserwerb generell zulässt; einschlägige rechtliche Bestimmung ist der § 76 AktG („Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft zu leiten"). Das Urteil belegt insoweit, wie wichtig die sorgfältige Gestaltung des Unternehmenszwecks in der Satzung ist, es stärkt die Auffassung, dass durch eine so genannte Konzernöffnungsklausel der Handlungsspielraum des Vorstands für M&A-Transaktionen rechtssicher abgegrenzt werden kann (das Az. der Entscheidung des OLG Frankfurt lautet: 5 U 29/10).
Zum Hintergrund: Zuvor hatte der BGH in der „Holzmüller-" bzw. „Gelatine-Rechtsprechung“ auf eine Zuständigkeit der Hauptversammlung abgestellt (vgl. die detaillierten Hinweise von Kindler in DB 8/2011 S. M9). Dies wurde heftig kritisiert und in der Praxis mit Satzungsklauseln umgangen, wonach der Vorstand auch ohne Zustimmung der Hauptversammlung Beteiligungskäufe tätigen kann. Um eine derartige „Konzernöffnungsklausel“ ging es in dem vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall, mit dem das OLG den Erwerb der Dresdner Bank AG durch die Commerzbank AG zu behandeln hatte. Die Satzung der Commerzbank AG enthielt eine entsprechende Konzernöffnungsklausel. Nach der ordentlichen Hauptversammlung 2009 stritten die Kläger mit der Commerzbank AG um die Nichtigkeit bzw. Anfechtbarkeit der Entlastungsbeschlüsse für Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft. Sie argumentierten, dass für den Erwerb die Zustimmung der Hauptversammlung einzuholen gewesen wäre. Das OLG Frankfurt hat der Commerzbank AG Recht gegeben und die Klagen abgewiesen.
Nach Ansicht von Kindler (s.o.) ist der Entscheidung des OLG Frankfurt zuzustimmen, dass eine hauptversammlungspflichtige Geschäftsführungsmaßnahme des Vorstands nicht vorliege. Nur soweit weitere hauptversammlungspflichtige Maßnahmen geplant seien (wie etwa eine Verschmelzung) bedürfe diese Einzelmaßnahme eines entsprechenden Hauptversammlungsbeschlusses, nicht aber der gesamte Transaktionsplan.
Zur Einsichtnahme in den Urteilstext siehe: dejure.org
Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern
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