Das betonte jetzt die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion. „Die gesetzliche Sorgfaltspflicht soll risikobasiert umgesetzt werden und sich auf alle Lieferketten beziehen“, führt die Bundesregierung weiter aus. Welche Risiken das Unternehmen wie adressieren muss, hänge maßgeblich von der individuellen Unternehmens- und Risikosituation ab. Die Bewertung und Priorisierung entlang der im Gesetzentwurf verankerten Prinzipien erfolge durch die Unternehmen im Rahmen ihrer Risikoanalyse. Auf dieser Grundlage entscheide das Unternehmen selbst, welche Risiken es zuerst adressiert.
Zeitgleich zu dieser Antwort legte die Bundesregierung am 19.4.2021 ein Gesetz über die Sorgfaltspflichten in Lieferketten vor. Darin werden Unternehmen verpflichtet, menschenrechtliche Standards in all ihren globalen Produktionsstätten einzuhalten. Die Kontrolle und Durchsetzung des Lieferkettengesetzes soll mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) eine einzelne Behörde übernehmen.
Die Regierung sieht sich an eine gesetzliche Regelung aufgrund des Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) von 2016 gebunden. Die abschließende repräsentative Erhebung im Rahmen des NAP-Monitorings bei Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten habe ergeben, dass im Jahr 2020 lediglich zwischen 12 Prozent bis 17 Prozent besagter Unternehmen die Anforderungen des NAP an die menschenrechtliche Sorgfaltspflicht erfüllt haben.
Die EU-Kommission hat unterdessen angekündigt, im zweiten Quartal 2021 eine Initiative für nachhaltige Unternehmensführung vorzuschlagen. Ziel ist es, einen neuen EU-Rechtsrahmen zur nachhaltigen Unternehmensführung zu schaffen, der neben gesellschaftsrechtlichen Regelungen auch Vorgaben zu menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten aufgreift. Anfang 2020 hatte die EU den Abschlussbericht einer Studie über Pflichten von Mitgliedern der Geschäftsleitung und nachhaltige Unternehmensführung vorgelegt.
KMU sollen laut Gesetzentwurf vom Anwendungsbereich nicht erfasst sein. Das bedeute, sie müssten nicht Bericht erstatten und könnten weder mit Bußgeldern belegt noch von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden. Sie könnten aber durch die Umsetzung der Sorgfaltspflichten indirekt betroffen sein, schreibt die Regierung weiter. Der Gesetzentwurf verpflichte Unternehmen nicht dazu, auf das Lieferkettenmanagement ihrer Zulieferer in einer Weise einzuwirken, die die tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten der Unternehmen übersteigt.
(ESV/fab)
Zeitschrift für Risikomanagement (ZfRM)In Zeiten starker Umwälzungen und Krisenlagen kommt die neue und einzige deutschsprachige Zeitschrift speziell zum Risikomanagement genau zur rechten Zeit. Nur wer wesentliche Risiken frühzeitig identifizieren, analysieren und bewerten kann, wird langfristig die richtigen Entscheidungen für sein Unternehmen treffen.
Zwei gut sortierte Rubriken |
Studie | 16.02.2021 |
Risikolandschaft weltweit im Umbruch | |
Die meisten Unternehmen hatten Pandemie-Risiken vor Corona nicht auf dem Schirm. Risiken und Resilienz sind neu zu priorisieren. Das sind zentrale Ergebnisse einer Studie des Beratungsunternehmens Aon. mehr … |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: